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Körperschaftsteuer: Übergang des Mindestkörperschaftsteuerguthabens bei Verschmelzung
Ro 2021/13/0015 vom 8. April 2022
Die A-GmbH und die B-GmbH waren seit 2009 Gruppenmitglieder. Die B-GmbH hatte noch nicht verrechnete "Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuer"-Überhänge. Seit ihrer Gruppenmitgliedschaft hatte die B-GmbH nur Verluste erwirtschaftet.
Zum 31. Dezember 2011 wurde die B-GmbH auf die A-GmbH verschmolzen. Die A-GmbH machte die die Mindestkörperschaftsteuer-Überhänge der B-GmbH in der Veranlagung für das Jahr 2011 geltend.
Das Finanzamt stellte im Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011 das Einkommen der A-GmbH fest, führte dabei aber die Mindestkörperschaftsteuer der B-GmbH nicht als verrechenbare Mindestkörperschaftsteuer an.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde der A-GmbH Folge. Es war der Ansicht, dass die Mindestkörperschaftsteuer bereits im Veranlagungsjahr 2011 bei der A-GmbH zu berücksichtigen sei, weil sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das die A-GmbH übergegangen sei und der Veranlagungszeitraum dem Kalenderjahr entspreche.
Das Finanzamt erhob gegen die Entscheidung des BFG Revision. Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung als inhaltlich rechtswidrig auf.
Der VwGH betonte zunächst, dass noch nicht verrechnete Mindestkörperschaftsteuer bei der Verschmelzung auf die aufnehmende Gesellschaft übergeht.
Sodann hatte der VwGH zu beurteilen, ab welchem Zeitpunkt die Mindeststeuern beim Rechtsnachfolger zu berücksichtigen sind. § 2 Abs. 3 UmgrStG fingiert, dass das Vermögen mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird. Ab dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tag ist das unter Einbeziehung des übergehenden Vermögens erzielte Einkommen dem Rechtsnachfolger zuzurechnen.
Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Mindestkörperschafsteuer, die bis zum Ablauf des Verschmelzungsstichtages der B-GmbH zustanden. Als Rechtsnachfolger standen die Mindeststeuern dem Gruppenmitglied A-GmbH mit Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages zu. Die Mindeststeuern waren daher erst in der Veranlagung jenes Wirtschaftsjahres, in dem der auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tag fiel (2012), zu berücksichtigen.