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Bei der Prüfung der besonderen Vertrauenswürdigkeit von Steuerberatern sind auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte zu berücksichtigen
Ra 2019/04/0114 vom 21. Februar 2023
Im vorliegenden Fall wurde gegenüber einem Steuerberater die Berechtigung zur selbstständigen Steuerberatung von der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer widerrufen und die Ausübung des Berufes vorläufig untersagt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen. Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht gingen davon aus, dass der Steuerberater von einem deutschen Strafgericht wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus diesem Grund weise er die für seinen Beruf gesetzlich vorgesehene besondere Vertrauenswürdigkeit nicht mehr auf, weshalb die Berechtigung zur selbstständigen Ausübung zu widerrufen gewesen sei.
Der Steuerberater erhob dagegen Revision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob bei einer Prüfung der besonderen Vertrauenswürdigkeit eines Steuerberaters auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte beachtlich sind. Im Falle einer solchen Beachtung stellte sich darüber hinaus die Frage, ob die Verurteilung durch das ausländische Gericht mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht für eine Berücksichtigung vergleichbar sein muss.
Dazu hielt der VwGH fest, dass nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) Steuerberater eine besondere Vertrauenswürdigkeit aufweisen müssen. Eine solche besondere Vertrauenswürdigkeit liegt gemäß § 9 Z 1 WTBG 2017 etwa dann nicht vor, wenn der Steuerberater wegen näher beschriebenen Vermögens- und Finanzdelikten von einem Gericht bestraft worden ist. Dabei stellte sich die Frage, ob unter "Gericht" nur inländische Gerichte oder auch ausländische Gerichte zu verstehen sind.
In seiner Entscheidung verwies der VwGH zunächst auf die historischen gesetzlichen Entwicklungen zur Vertrauenswürdigkeit von Steuerberatern. Er stellte klar, dass sich – entgegen dem Revisionsvorbringen – weder daraus noch aus der aktuellen Bestimmung eine Einschränkung auf Verurteilungen durch inländische Gerichte ergibt. Für eine Berücksichtigung von Verurteilungen durch ausländische Gerichte spricht darüber hinaus, dass die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes, wie es auch die Steuerberatung ist, besonderes Vertrauen der Klienten in die gesetzeskonforme Ausübung des Berufes voraussetzt.
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der "ordnungsgemäßen Berufsausübung" es bei der Frage der Berücksichtigung strafrechtlicher Verurteilungen auf die jeweilige Tathandlung ankommt. Nur solche Tathandlungen, die in Beziehung zur ausgeübten Tätigkeit stehen, sind geeignet, die ordnungsgemäße Berufsausübung gefährdet erscheinen zu lassen. Daraus folgt, dass die jeweilige Tathandlung im Vordergrund steht und nicht eine etwaige Verurteilung durch ein in- oder ausländisches Gericht, so der VwGH weiter.
Übrig blieb die Frage, ob die Verurteilung durch das ausländische Gericht für eine Berücksichtigung mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht vergleichbar sein muss. Dazu stellte der VwGH klar, dass eine derartige Voraussetzung der Vergleichbarkeit in § 9 Z 1 WTBG 2017 nicht vorgesehen ist (dass die Verurteilung durch das deutsche Gericht in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist, wurde im konkreten Fall nicht bestritten).
Der VwGH wies die Revision ab.
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