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Auch im Bereich von Müllinseln ist Abfall in Containern zu lagern

Ra 2021/05/0063 vom 23. Februar 2023

Im vorliegenden Fall wurde eine Frau von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, weil sie Abfälle an einem nicht dafür vorgesehenen Ort gelagert hatte. Konkret ging es um einen Autokindersitz, den die Frau im Bereich einer Müllinsel neben die Müllcontainer abgelegt hatte.

Die Frau erhob gegen die Strafe Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. Das Gericht hob die Strafe ohne weitere Schritte auf. In seiner Begründung ging das Gericht davon aus, dass eine Müllinsel grundsätzlich einen geeigneten Ort für die Lagerung von Abfällen darstelle und es weiterer Darlegungen bedürfe, warum dies auf die gegenständliche Müllinsel nicht zutreffe.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität und Technologie Revision.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob die Lagerung von Abfällen im Bereich von Müllsammelinseln außerhalb der Container eine Lagerung an einem "geeigneten Ort" im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) darstellt.

Zunächst hielt der VwGH dazu fest, dass es sich bei dem Kindersitz - unabhängig von seinem Zustand - rechtlich um Abfall handelt. Somit war die Frau auch als Abfallbesitzerin anzusehen.

Nach dem § 15 AWG 2002 sind Abfallbesitzer verpflichtet, unter anderem bei der Lagerung von Abfällen die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 zu beachten und gleichzeitig Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen zu vermeiden. Zu den Zielen der Abfallwirtschaft zählen im Wesentlichen die Vermeidung, die Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Abfälle dürfen nur in genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

Aus diesen Zielsetzungen und Grundsätzen ergibt sich, dass Abfall stets auch in den jeweils dafür vorgesehenen Abfallcontainer einsortiert werden soll. Dadurch wird bereits die Abholung, aber auch eine allfällige weitere Verwertung des Abfalls in aller Regel erleichtert. So soll Abfall stets in den richtigen Container einsortiert werden, damit die Abholung sowie Verwertung oder Beseitigung möglichst ressourcenschonend vorgenommen werden kann.

Es kommt auch nicht darauf an, dass neben einen Container gestellte Abfälle vielleicht von jemand anderem genommen und weiterverwendet werden könnten. Der Revision folgend wies der VwGH darauf hin, dass allfällig wiederverwertbare Abfälle in dafür vorgesehenen Sammelzentren, in Second‑Hand‑Geschäften oder auf Flohmärkten abgegeben werden können (und dadurch auch nicht der Witterung ausgesetzt sind). Auch das Internet bietet zahlreiche Möglichkeiten, gebrauchte Gegenstände auf einfach handzuhabende Weise weiterzugeben.

Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist aus diesen Gründen kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002.

Weil das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannte, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.


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Volltext der Entscheidung