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Die Ausnahme von einem Halte- und Parkverbot zum Laden von Elektroautos ist restriktiv auszulegen
Ra 2022/02/0112 vom 16. Februar 2023
Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines Elektroautos vom Magistrat der Stadt Wien bestraft, weil er sein Elektroauto an einer Ladestation abgestellt hatte und nach Beendigung des Ladevorgangs nicht rechtzeitig weggefahren sei. Vom im Bereich der Ladestation geltenden Halte- und Parkverbot seien nur "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ausgenommen. Der Fahrer sei erst nach ungefähr einer dreiviertel Stunde nach Beendigung des Energiebezugs aus diesem Bereich weggefahren.
Zunächst erhob der Fahrer gegen die Strafe eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien, welches die Strafe aufhob. Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass zwischen dem eigentlichen "Energiebezug" und dem "Ladevorgang" zu unterscheiden sei. Es seien auch die Besonderheiten eines Elektroautos zu beachten. Daher seien etwa auch der Weg zum Auto und die mit der Beendigung zusammenhängenden Tätigkeiten (Abstecken und Verstauen des Kabels sowie Wegfahren) zu berücksichtigen - das Gericht veranschlagte dafür im konkreten Fall ungefähr 15 Minuten. So sei dem Fahrer - nach Abzug dieser Zeit - eine halbe Stunde verblieben, um mit dem Auto wegzufahren. Dieser Zeitraum sei weder unangemessen noch überzogen lange. Im Übrigen widerspreche es der Lebenserfahrung, dass Nutzer von Elektroautos während des Ladevorgangs ständig auf ihre App achten oder vor der Ladestation auf den Abschluss des Ladevorgangs warten würden.
Gegen die Aufhebung der Strafe erhob der Magistrat eine Amtsrevision.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, wann der Ladevorgang eines Elektroautos und damit auch eine hiermit zusammenhängende Ausnahme für ein Halte- und Parkverbot endet.
Dazu hielt er unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zunächst fest, dass aufgrund der Zweckwidmung (Zurverfügungstellung von Parkplätzen, um Elektroautos zu laden) eine restriktive Auslegung der Ausnahme geboten ist.
Zur Lösung der Rechtsfrage, wann ein Ladevorgang beendet ist, orientierte sich der VwGH aufgrund der Vergleichbarkeit an seiner bisherigen Rechtsprechung, die zu Ausnahmen von Halte- und Parkverboten im Zusammenhang mit Ladezonen bzw. Ladetätigkeiten ergangen ist. Demnach zählen zu der erlaubten (Lade-)Tätigkeit nur all jene Handlungen, für deren leichtere Durchführung die Widmung eines Parkplatzes als Ladezone bzw. eine Ausnahme notwendig wurde.
Aufgrund einer mangelhaften Überprüfung der verwendeten App fuhr der Fahrer erst nach ungefähr einer Dreiviertelstunde nach dem Aufladen des Elektroautos vom Parkplatz weg. Ein derart langer Zeitraum entspricht dabei jedenfalls nicht (mehr) der Zweckwidmung und war daher nicht mehr als ein von der Ausnahme erfasster Ladevorgang zu werten.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung somit auf.