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Einkommensteuer: Voraussetzung einer steuerfreien Realteilung

Ro 2022/15/0007 vom 8. September 2022

Die Revisionswerberin war am Grundstück X zu einem ideellen Anteil 25 % Eigentümerin. An einem ideellen Anteil von 75 % hatte ihre Schwester Eigentum. In Bezug auf das angrenzende Grundstück Y waren die Revisionswerberin und ihre Schwester zu je 50 % Eigentümerinnen.

Die Revisionswerberin und ihre Schwester vereinbarten einen Austausch von ideellen Eigentumsanteilen ("Realteilung"), sodass die Revisionswerberin Alleineigentümerin des Grundstücks Y wurde und ihre Schwester Alleineigentümerin des Grundstücks X. Später verkaufte die Revisionswerberin das Grundstück Y.

Strittig war, ob der als "Realteilung" genannte Austausch der ideellen Miteigentumsverhältnisse zwischen den Schwestern einkommensteuerlich ein unentgeltlicher Vorgang war oder ob er als Veräußerung und Anschaffung von Grundstücksteilen zu werten war. Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht (BFG) werteten die "Realteilung" als entgeltlichen Vorgang.

Gegen die Entscheidung des BFG wandte sich die Revisionswerberin. Der VwGH wies ihre Revision ab und begründete folgendermaßen:

Miteigentümer können zivilrechtlich jederzeit die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft verlangen, mit der Folge, dass eine Teilung in Natur vorzunehmen ist. Somit stellt aus wirtschaftlicher Sicht die Realteilung eines Grundstücks lediglich die Erfüllung des von vornherein bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs auf Konkretisierung einer "realen Teilfläche" dar. Bereits ab der Anschaffung des Gesamtgrundstücks durch Miteigentümer besteht dieser gesetzliche Anspruch der Miteigentümer auf Teilung und Zuweisung von Alleineigentum. Für Grundstücke des Privatvermögens stellt die Erfüllung dieses von vornherein bestehenden zivilrechtlichen Anspruchs des Miteigentümers auf Konkretisierung eines "realen" Teil-Grundstücks (im Alleineigentum) keinen Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang dar, sondern ist einkommensteuerliche neutral.

Im Revisionsfall bezieht sich der Teilungsvorgang aber nicht auf ein einziges Grundstück des Privatvermögens, sondern auf die - nebeneinanderliegenden - Grundstücke X und Y. Für die Grundstücke X und Y bestanden nicht idente Eigentumsverhältnisse. Schon aus diesem Grund können die beiden Grundstücke keine wirtschaftliche Einheit bilden, sodass ein entsprechender Naturalteilungsanspruch iSd. § 843 ABGB nicht gegeben war. Es entspricht daher dem Gesetz, dass das Bundesfinanzgericht diesen Teilungsvorgang nicht als steuerneutrale Realteilung (Naturalteilung), sondern als Tausch iSd. § 6 Z 14 EStG 1988 beurteilt hat.


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