Navigation
Inhalt
Zur Führung eines Adelszeichens im öffentlichen Verkehr
Ro 2020/01/0002 vom 26. Jänner 2023
Der vorliegende Fall betrifft die Bestrafung eines österreichischen Staatsbürgers (Betroffener) wegen der Führung eines Adelszeichens ("von"). Der Betroffene führte dieses Adelszeichen auf seiner Website sowohl in der Domain, in diversen Beiträgen sowie auch im Impressum dieser Website. Die zuständige Verwaltungsbehörde ging davon aus, dass der Betroffene dadurch gegen das Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangene Vollzugsanweisung verstoßen habe, wonach das Recht zur Führung eines Adelszeichens auch im "rein gesellschaftlichen Verkehr" aufgehoben sei. Die Behörde verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von 70 € (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Stunden).
Der Betroffene erhob dagegen eine Beschwerde, die das angerufene Verwaltungsgericht hinsichtlich der Schuldfrage abwies. Das Gericht behob lediglich den Strafausspruch, weil der im Adelsaufhebungsgesetz vorgesehene Strafsatz noch in Kronen vorgesehen und daher nicht mehr anwendbar sei.
Dagegen wendete sich der Betroffene zunächst an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der die Beschwerde jedoch abwies. Der VfGH hatte insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der zum Adelsaufhebungsgesetz ergangenen Vollzugsanweisung. Er hat in seiner Entscheidung jedoch klargestellt, dass die Strafbestimmung der Vollzugsanweisung nach wie vor nur eine Geldstrafe bis zu 20.000 Kronen vorsieht und daher die Verhängung einer Geldstrafe nicht in Betracht kommt.
Schließlich erhob der Betroffene eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz und der Frage auseinander, wann ein Adelszeichen im "öffentlichen Verkehr" bzw. "im rein gesellschaftlichen Verkehr" geführt wird.
Zunächst verwies der VwGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach das Führen des Adelszeichens "von" unabhängig davon, ob ein tatsächlicher Adelsbezug besteht, nach dem Adelsaufhebungsgesetz untersagt ist.
Nach der Vollzugsanweisung ist nicht nur die "Führung von Adelsbezeichnungen im öffentlichen Verkehr" strafbar, "sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr". Der VwGH stellte klar, dass ein Verhalten nur unter eines dieser zwei alternativen Tatbilder fallen kann.
Der VwGH klärte, was unter "Öffentlichkeit" im Sinne der Vollzugsanweisung zu verstehen ist. Zur Auslegung dazu zog er die Definitionen von "Öffentlichkeit" in anderen Bundesgesetzen und seine sowie die durch den Obersten Gerichtshof zu diesem Begriff ergangene Rechtsprechung heran. Er sprach aus, dass unter "Öffentlichkeit" im Wesentlichen ein "nicht von vornherein beschränkter Personenkreis" zu verstehen ist.
Auf den Ausgangsfall bezogen, in dem der Betroffene eine Website betrieb, auf der er die Adelsbezeichnung "von" führte, stellte der VwGH klar, dass es sich hierbei um eine "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" handelt. Die Website konnte nämlich von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis besucht werden.
Die Qualifikation eines Verhaltens als "Führung einer Adelsbezeichnung im öffentlichen Verkehr" schließt eine Qualifikation als "Führung einer Adelsbezeichnung im rein gesellschaftlichen Verkehr" aus.
Da das Verwaltungsgericht mit der Auffassung, der Tatbestand der Führung des Adelszeichens "im rein gesellschaftlichen Verkehr" sei verwirklicht, die Rechtslage verkannt hat, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.