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Umsatzsteuer: Fehlt auf der Rechnung die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", erfolgt keine wirksame Bestimmung des Enderwerbers eines Dreiecksgeschäfts als Schuldner der Mehrwertsteuer

Ro 2020/13/0016 vom 15. Dezember 2022

Eine GmbH mit Sitz in Österreich betreibt eine grenzüberschreitende Vermittlung und einen grenzüberschreitenden Verkauf von Luxusfahrzeugen. Die GmbH kaufte Fahrzeuge von einem Lieferanten im Vereinigten Königreich und verkaufte sie an ein tschechisches Unternehmen. Die Fahrzeuge wurden direkt aus dem Vereinigten Königreich in die Tschechische Republik geliefert.

Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass Rechnungen von der GmbH an ein tschechisches Unternehmen keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthielten (Art. 25 Abs. 4 UStG), weshalb ein missglücktes Dreiecksgeschäft vorliege, das nachträglich nicht sanierbar sei. Die Rechnungsbeträge seien nicht als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen, sondern der österreichischen Umsatzsteuer zu unterziehen.

Das Finanzamt folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und setzte die Umsatzsteuer fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) wies die Beschwerde ab. Es vertrat die Auffassung, dass die Regelungen für Dreiecksgeschäfte nicht zur Anwendung gelangen könnten, da die Rechnungen keinen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers enthielten. Daraus, dass es sich um ein Reihengeschäft handle, wäre noch nicht ableitbar, dass eine Steuer in Österreich anfalle. Da die GmbH aber ihre österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet habe, habe sie in Österreich einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt, wobei auch ein Vorsteuerabzug insoweit nicht zustehe.

In der Folge erhob die GmbH Revision.

Der VwGH stellte mit Beschluss vom 8. April 2021, EU 2021/0002, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022, C-247/21, beantwortete der EuGH die vom VwGH zur Vorabentscheidung gestellten Fragen:

Demnach ist der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden, wenn die Rechnung des Zwischenerwerbers nicht die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gemäß Art. 226 Nr. 11a Mehrwertsteuersystemrichtlinie enthält. Die fehlende Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" kann durch eine spätere Ergänzung eines Hinweises nicht mehr dahingehend berichtigt werden, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und die Steuerschuld daher auf den Empfänger der Lieferung übergeht.

Die im Revisionsverfahren noch strittigen Rechtsfragen wurden somit vom EuGH geklärt. Da die angefochtene Entscheidung des BFG nicht im Widerspruch zur Entscheidung des EuGH steht, wies der VwGH die Revision der GmbH mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zurück.


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