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Umsatzsteuer: Rechnungsberichtigung führt nicht zur Vorsteuerberichtigung gem. § 16 UStG 1994
Ro 2020/15/0025 vom 8. September 2022
Eine GmbH machte Umsatzsteuer, die ein Leistender in seinen Rechnungen gesondert ausgewiesen hatte, (für den Zeitraum 2005 bis 2009) als Vorsteuer geltend. Im Rahmen der Prüfung der Sozialversicherungsabgaben stellte sich allerdings heraus, dass der Leistende diese Leistungen als Dienstnehmer der GmbH und nicht auf Grundlage eines Werkvertrages erbracht hatte. Daraufhin berichtigte der Leistende seine ursprünglich die Umsatzsteuer ausweisenden Rechnungen.
In der Folge hob das Finanzamt - ohne die Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2005 bis 2009 wiederaufzunehmen - den Umsatzsteuerbescheid 2010 der GmbH gemäß § 299 BAO auf und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2010. Das Finanzamt war der Ansicht, dass gemäß § 16 UStG 1994 die GmbH als Leistungsempfängerin ihren Vorsteuerabzug zu berichtigen hätte.
Gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides betreffend das Jahr 2010 erhob die GmbH Beschwerde und brachte vor, dass § 16 UStG 1994 unrichtig ausgelegt worden sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt und hob den Aufhebungsbescheid ersatzlos auf. Das BFG war zwar ebenfalls der Auffassung, dass ein Fall der Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG 1994 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 vorliege, kam aber zu dem Ergebnis, dass unionsrechtliche Erwägungen im Rahmen der Ermessensübung gegen die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheids sprechen.
Das Finanzamt erhob gegen diese Entscheidung Revision. Der VwGH wies die Revision ab und begründete, dass das BFG im Ergebnis zur richtigen Entscheidung gelangt war:
Das BFG hat insoweit die Rechtslage verkannt, als es die Voraussetzungen zur Berichtigung der Vorsteuern gemäß § 16 Abs. 1 UStG 1994 im Rahmen der Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2010 als gegeben erachtete. Es liegt nämlich kein Anwendungsfall des § 16 Abs. 1 UStG 1994 vor, wenn nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, sondern sich der Vorsteuerabzug von vornherein als unrichtig darstellt.
Die Steuerschuld des Rechnungsausstellers aus der Rechnung fällt zwar erst zu dem Zeitpunkt weg, an dem die Rechnung berichtigt wird. Anders ist es aber in Bezug auf die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Mangels Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers ist die Vorsteuerabzugsberechtigung des Rechnungsempfängers von vornherein nicht gegeben, woran sich durch die Berichtigung nichts ändert.
Der VwGH wies die Revision ab, weil in Bezug auf die Vorsteuerabzugsberechtigung keine Änderung der Verhältnisse eingetreten war und daher die Voraussetzungen einer Vorsteuerberichtigung nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 nicht gegeben waren.