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Zur Abwägung zwischen Klimaschutz und Naturschutz nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 2017

Ro 2022/04/0003 vom 23. August 2023

Im vorliegenden Fall beantragte ein Windparkbetreiber bei der Steiermärkischen Landesregierung die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks. Der Windpark soll innerhalb einer Vorrangzone des Steiermärkischen Entwicklungsprogramms für den Sachbereich Windenergie (SAPRO) entstehen.

Mit Bescheid bewilligte die Steiermärkische Landesregierung die Errichtung des Windparks im Wesentlichen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Dabei nahm die Behörde die nach § 27 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 (StNSchG 2017) vorgesehene Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Bau des Windparks und den Interessen des Naturschutzes vor.

Die Umweltanwältin des Landes Steiermark erhob dagegen eine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Umweltanwältin ab, wogegen diese eine Revision erhob. Darin brachte sie insbesondere vor, dass im Rahmen der vorzunehmenden naturschutzrechtlichen Interessenabwägung Klimaschutz nicht gegen Naturschutz abgewogen werden könne. Diese beiden Ziele seien gleichrangig. Es bestehe daher im vorliegenden Fall aufgrund der Gefährdung des Artenschutzes kein überwiegendes öffentliches Interesse, weshalb die Errichtung des Windparks zu versagen gewesen sei.

Der VwGH setzte sich mit der naturschutzrechtlichen Interessenabwägung nach § 27 StNSchG 2017 auseinander.

Dazu hielt er unter Verweis auf bisherige Rechtsprechung zu den Naturschutzgesetzen anderer Bundesländer zunächst fest, dass eine Interessenabwägung nur dann gesetzmäßig begründet ist, wenn sie ausreichend Feststellungen über jene Tatsachen enthält, derentwegen zu berücksichtigende Interessen bestehen, über die Auswirkungen des Vorhabens auf diese Interessen und darüber, worin das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens besteht. Es sind die Argumente für und gegen ein Vorhaben möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen.

Zu der Frage, wie Klimaschutz gegenüber Naturschutz abzuwägen ist, hielt der VwGH fest, dass eine solche Abwägung nicht auf abstrakter Ebene, sondern konkret (auf das jeweilige Vorhaben bezogen) durchzuführen ist. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass eine von der Umweltanwältin behauptete Gleichwertigkeit von Naturschutz und Artenschutz eine Abwägung verunmöglicht.

Im vorliegenden Fall setzte sich das Bundesverwaltungsgericht ausreichend mit den konkreten Auswirkungen des Vorhabens auseinander und bejahte ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Umsetzung.

Der VwGH wies die Revision ab.


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