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Eine nach § 153 Abs. 2 AußStrG erteilte Ermächtigung führt nicht zur gesetzlichen Vertretung des Nachlasses im Sinne des § 80 BAO
Ro 2022/15/0026 vom 23. November 2022 und Ra 2022/15/0060 vom 20. Jänner 2023
Den vorliegenden Fällen war gemeinsam, dass das Verlassenschaftsgericht im Rahmen eines Verlassenschaftsverfahrens mit einem Beschluss gemäß § 153 Abs. 2 AußStrG dem Sozialhilfeverband die Ermächtigung erteilt hat, für den jeweils Verstorbenen die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen.
In der Folge stellte der Sozialhilfeverband einen Antrag zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung des Verstorbenen.
In beiden Fällen wies das Finanzamt diesen Antrag zurück. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, der Beschluss des Verlassenschaftsgerichts sei für das Finanzamt nicht bindend. Der Sozialhilfeverband sei durch die Ermächtigung bloß Einzelrechtsnachfolger geworden.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab den Beschwerden jeweils Folge und hob die Bescheide des Finanzamts auf. Das BFG erachtete den Sozialhilfeverband als Vertreter des ruhenden Nachlasses gemäß § 80 BAO, der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen war.
In der Folge erhob jeweils das Finanzamt Revision. Der VwGH begründete seine Entscheidungen folgendermaßen:
Der Sozialhilfeverband ist weder der gesetzliche Vertreter des ruhenden Nachlasses noch verfügt er über eine Zustellbevollmächtigung. Weil die Ermächtigung im Beschluss des Verlassenschaftsgerichts entgegen der Ansicht des BFG nicht zu seiner Vertretung im Sinne des § 80 BAO führt, war der Sozialhilfeverband nicht zur Antragstellung zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung berechtigt.
Die beiden Fälle unterschieden sich dahingehend, an wen die Erledigung des Finanzamts gerichtet war, weshalb der VwGH in seinen Entscheidungen zu unterschiedlichen Ergebnissen kam.
In dem Ro 2022/15/0026 zugrundeliegenden Verfahren richtete das Finanzamt seine Erledigung an die Verlassenschaft als Partei. Die Zustellung erfolgte entsprechend der Verfügung an den Sozialhilfeverband, dem allerdings keine Vertretungsbefugnis zukommt. Die Erledigung des Finanzamts ist somit nicht wirksam und daher rechtlich nicht existent geworden. Das BFG war für eine meritorische Entscheidung nicht zuständig.
Download:
Volltext der Entscheidung (Ro 2022/15/0026)
Volltext der Entscheidung (Ra 2022/15/0060)