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Verkehrsrecht: E‑Scooter sind Fahrzeuge nach der StVO.
E-Scooter mit mehr als 600 Watt Leistung und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sind auch Kraftfahrzeuge nach dem KFG

Ro 2023/02/0010 vom 16. März 2023

Im vorliegenden Fall verweigerte ein Fahrer eines E‑Scooters die Vorführung zum Amtsarzt. Die Polizei vermutet wurde, dass er einen E-Scooter in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der E-Scooter hatte eine Leistung von 2.400 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von 70 km/h, war mit einer Lenkstange und einem Trittbrett ausgestattet, wies keine Sitzvorrichtung auf und hatte einen Felgendurchmesser von ungefähr 254 Millimetern. Die zuständige Landespolizeidirektion ging davon aus, dass es sich bei einem solchen E‑Scooter um ein Leichtmotorrad (somit um ein Kraftfahrzeug) handle und verhängte daher wegen der Verweigerung eine Strafe über den Fahrer nach § 99 Abs. 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs. 5 1. Satz und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und § 1 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG).

Der Fahrer erhob dagegen eine Beschwerde, der das angerufene Verwaltungsgericht stattgab. Das Verwaltungsgericht behob die Strafe und stellte das Strafverfahren ein. Begründend hielt das Gericht fest, dass es sich bei dem E‑Scooter um kein Fahrzeug im Sinne der StVO handle. Vielmehr handle es sich beim E‑Scooter um einen Klein- bzw. Miniroller im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 19 StVO und daher um ein zur vorwiegenden Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug. Aus diesem Grund sei Fahrer daher nicht verpflichtet gewesen, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob die Landespolizeidirektion eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der rechtlichen Einordnung von E‑Scootern (wie hier mit einer Leistung von mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h) auseinander.

Dazu hielt der VwGH fest, dass die StVO als ein Fahrzeug ein Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine definiert. Ausgenommen davon sind unter anderem jene Kleinfahrzeuge, die für eine Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind. Bei solchen Kleinfahrzeugen steht die - typischerweise auf kürzere Distanzen beschränkte - Beförderung von Personen und Sachen im Vordergrund. Nach dem Gesetz zählen dazu etwa auch Mini- oder Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit einer Lenkstange, Trittbrett und einem maximalen Felgendurchmesser von 300 Millimeter. Mittlerweile werden Klein- und Miniroller mit elektrischem Antrieb heutzutage vorwiegend als Fortbewegungsmittel zur schnelleren Beförderung von Personen benutzt, so der VwGH weiter.

Nach § 88b StVO ist das Fahren mit E-Scootern (aller Leistungen oder Geschwindigkeiten) auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten.

In Hinblick auf E‑Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hatte der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 23. November 2022, Ra 2022/02/0043, ausgesprochen, dass es sich bei diesen - von § 88b StVO umfassten - E‑Scootern um Fahrzeuge im Sinne der StVO handelt.

Zur rechtlichen Einordnung von E‑Scootern, die stärker und schneller sind als jene von § 88b StVO umfassten E‑Scooter, hielt der VwGH aus Anlass dieses Falles nunmehr fest, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO ein Fahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ist. Wie bereits ausgeführt, sind von der Fahrzeugdefinition jene Kleinfahrzeuge ausgenommen, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind. Das Gesetz zählt dazu auch Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 Millimeter. Der VwGH stellte aber klar, dass stärkere und schnellere E‑Scooter, wie im vorliegenden Fall, zunächst unter diese Definition von Klein- und Minirollern fallen. Es kann aber nicht gesagt werden, dass diese lediglich zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt seien. Vielmehr ist ein so starker (2.400 Watt) und schneller (bis zu 70 km/h) E‑Scooter zwangsläufig nur auf einer Fahrbahn einsetzbar und erfüllt auch die Fahrzeugdefinition als ein „zur Verwendung auf Straßen bestimmtes“ Beförderungsmittel gemäß § 2 Abs. 1 Z 19 StVO.

Es handelt sich daher auch bei diesen E‑Scootern um Fahrzeuge. Im Übrigen war der E‑Scooter auch als Kraftfahrzeug nach dem KFG zu qualifizieren.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung daher auf.


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Volltext der Entscheidung