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KFG: Die zweifache Bestrafung jeweils als Zulassungsbesitzer und als Lenker ist zulässig

Ra 2024/02/0236 vom 22. Jänner 2025

Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber zunächst als Lenker eines Motorrades (rechtskräftig) von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft wegen des Verstoßes gegen § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) bestraft, weil er vor Fahrtantritt nicht kontrolliert hatte, ob das Fahrzeug dem KFG entspricht. In der Folge wurde er als Zulassungsbesitzer dieses Motorrads bestraft, weil er an seinem Motorrad Änderungen vorgenommen hatte, ohne dies der Behörde angezeigt zu haben. Das Motorrad hatte nicht den Vorgaben des KFG entsprochen, weshalb er wegen Verstößen gegen § 103 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 KFG von der Landespolizeidirektion Kärnten bestraft wurde.

Seine gegen diese Bestrafung erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht ab. Schließlich erhob der Zulassungsbesitzer eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob gegen dieselbe Person wegen eines Verstoßes gegen § 102 KFG (als Lenker) und gegen § 103 KFG (als Zulassungsbesitzer) zwei Strafen nebeneinander verhängt werden dürfen, oder ob dies gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt.

Gemäß dem in der EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem anderen Strafverfahren erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Der VwGH verwies auf dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, des EGMR sowie auch auf seine eigene Judikatur: Insbesondere wenn zwei Delikte in Scheinkonkurrenz zueinanderstehen (Subsidiarität, Spezialität oder Konsumation), verstößt eine mehrfache Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot, weil bereits mit der Strafe für das eine Delikt der Unwert des anderen miterfasst wird.

Der VwGH stellte klar, dass es sich bei § 102 KFG und § 103 KFG um zwei unterschiedliche Delikte handelt, die zueinander nicht in Scheinkonkurrenz stehen.

So darf gemäß § 102 Abs. 1 KFG der Lenker eines Kraftfahrzeuges dieses erst in Betrieb nehmen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass es den Vorschriften (KFG) entspricht. § 103 in Verbindung mit § 33 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer demgegenüber dazu, Sorge zu tragen, Änderungen an einem zugelassenen Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Kommt er dem nicht nach, entspricht das Fahrzeug nicht den Vorgaben des KFG und verstößt dadurch gegen § 103 KFG.

Das dem Zulassungsbesitzer angelastete Fehlverhalten, Änderungen nicht angezeigt zu haben, unterscheidet sich daher nach Inhalt und Zielsetzung wesentlich von der Pflicht des Fahrzeuglenkers, das Fahrzeug vor Inbetriebnahme auf die Vorschriftsmäßigkeit zu prüfen.

Der Zulassungsbesitzer wurde vom Landesverwaltungsgericht daher wegen der Übertretungen des § 103 in Verbindung mit § 33 KFG zu Recht bestraft, weshalb der VwGH die Revision abwies.


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