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Gebühren für nichtamtliche Dolmetscher: Keine Gegenrechnung der Wegzeit mit dem Rest einer begonnenen halben Stunde für Dolmetschleistungen
Ra 2021/16/0031 vom 29. Februar 2024
Im vorliegenden Fall wurde ein Dolmetscher von der Landespolizeidirektion Wien für eine Vernehmung beigezogen. Der Dolmetscher benötigte von seinem Wohnort zur Polizeistation und zurück jeweils 35 Minuten (somit insgesamt eine ganze und eine begonnene Stunde). Er dolmetschte für 100 Minuten (sohin drei halbe und eine begonnene halbe Stunde).
Der Dolmetscher begehrte Gebühren für vier halbe Stunden Mühewaltung (Dolmetschleistungen) sowie für zwei Stunden Zeitversäumnis (Wegzeit).
Sowohl die Landespolizeidirektion Wien als auch das Bundesverwaltungsgericht erkannten dem Dolmetscher für die Mühewaltung eine Vergütung für vier halbe Stunden, aber nur eine Stunde für die Zeitversäumnis zu.
Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, dass die Gebühr für die Mühewaltung auch begonnene halbe Stunden umfasse. Eine begonnene halbe Stunde sei auf eine volle halbe Stunde anzusetzen und zu vergüten. Somit umfasse die Vergütung der Mühewaltung des Dolmetschers auch die restlichen 20 Minuten der letzten halben Stunde, in denen er sich bereits am Rückweg befunden habe. Wenn aber bereits eine Gebühr für Mühewaltung zustehe, könne dem Dolmetscher nicht zusätzlich die Zeitversäumnis vergütet werden. Diese Zeit sei daher von der Wegzeit abzuziehen. Abzüglich dieser 20 Minuten habe die zu vergütende Wegzeit des Dolmetschers nur noch 50 Minuten, sohin eine angefangene Stunde, betragen. Diese Stunde sei auch zuzuerkennen gewesen.
Der Dolmetscher erhob dagegen eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) und der Frage auseinander, ob eine Verkürzung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 GebAG zulässig ist, wenn für die Mühewaltung die begonnene halbe Stunde vergütet wird und dabei auf die volle halbe Stunde ein Zeitrest verbleibt.
Dazu hielt der VwGH fest, dass nach § 32 GebAG in Verbindung mit § 53b AVG der Dolmetscher für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde hat. Der Anspruch auf Entschädigung richtet sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur insoweit, als kein Anspruch auf eine Gebühr für die Mühewaltung besteht.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG besteht für Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung, für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung. Auch dieser Anspruch richtet sich nach der tatsächlich aufgewendeten Zeit.
Auch wenn dem Dolmetscher für die „begonnene halbe Stunde“ nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG eine Gebühr für Mühewaltung zusteht, die jener für eine volle halbe Stunde entspricht, ändert dies nichts daran, dass er in der restlichen Zeit (20 Minuten) keine Dolmetschleistungen erbracht hat, die ihm einen Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung vermitteln würden. Somit steht ein solcher Anspruch auch nicht einer Entschädigung für die Zeitversäumnis entgegen.
Der VwGH entschied in der Sache und erkannte dem Dolmetscher eine Entschädigung für zwei Stunden Zeitversäumnis zu.