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StVO: Durch Umlegen der Sitze wird ein „Kombi“-Wagen zum Lastfahrzeug

Ra 2022/02/0001 vom 8. Februar 2024

Im vorliegenden Fall wurde der Fahrer eines „Kombi“-Wagens vom Magistrat der Stadt Wien bestraft, weil er in einem Halte- und Parkverbot seinen Wagen abgestellt hatte und eine Ausnahme nur für „Ladetätigkeit[en] mit Lastfahrzeugen“ bestand. Der Magistrat ging dabei davon aus, dass der Kombi als Personenkraftwagen kein Lastfahrzeug sei.

Der Fahrer erhob dagegen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht hob die Strafe auf und stellte das Verfahren ein. Dabei ging das Gericht davon aus, dass ein Kombi-Wagen dann als Lastfahrzeug anzusehen sei, wenn er überwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet werde. So auch in diesem Fall.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob der Magistrat eine Amtsrevision.

Der VwGH setzte sich mit der Qualifikation von Kombinationskraftwägen auseinander.

Dazu führte er aus, dass nach dem Kraftfahrgesetz ein Personenkraftwagen ein Kraftwagen ist, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.

Ein Kombinationskraftwagen wiederum ist ein Kraftwagen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden, und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist. Das Fahrzeug muss so gebaut sein, dass es mit einfachen Mitteln von einer Personenbeförderung auf eine Güterbeförderung „umgestellt“ werden kann.

Die StVO definiert als Lastfahrzeug ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad.

Der VwGH sprach bereits aus, dass auch ein Kombi-Wagen als Lastfahrzeug angesehen werden kann, wenn er vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet wird. Entscheidend ist dabei, ob zum konkreten Zeitpunkt der Ladetätigkeit, das Fahrzeug auf eine vorwiegende Güterbeförderung „umgestellt“ ist. Von einer „Umstellung“ ist dann auszugehen, wenn hinter der ersten Sitzreihe eine Ladefläche für die Beförderung von Gütern hergestellt worden ist (etwa durch Umlegen der Sitze), so der VwGH weiter.

Dies hatte das Verwaltungsgericht jedoch nicht ausreichend geprüft, weshalb der VwGH die angefochtene Entscheidung aufhob.


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Volltext der Entscheidung