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StVO: Wer ist Lenker eines E‑Scooters?

Ra 2022/02/0163 vom 13. Juni 2024

Im vorliegenden Fall wurde dem im Verfahren vor dem VwGH Mitbeteiligten von der Landespolizeidirektion Wien unter anderem angelastet, er habe als Lenker eines E‑Scooters eine Fußgängerzone befahren, mehr als eine Person mitgeführt und dem Zeichen eines Polizisten, stehenzubleiben, nicht Folge geleistet.

Der Mitbeteiligte erhob dagegen eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht hob die Strafen auf. In seiner Begründung stellte es fest, dass nicht der Mitbeteiligte den E‑Scooter gelenkt habe, sondern dessen Bekannter. Der Mitbeteiligte sei hinter ihm am E‑Scooter gestanden und habe lediglich die Hände am Lenker gehabt, um sich festzuhalten. Dies reiche für das Verwaltungsgericht jedoch nicht aus, den Mitbeteiligten als Lenker zu qualifizieren.

Die Landespolizeidirektion Wien wandte sich mit einer Amtsrevision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit den Fragen auseinander, wann eine Person Lenker eines E‑Scooters ist und ob auch mehrere Personen gleichzeitig Lenker sein können.

Zunächst stellte der VwGH klar, dass gemäß § 88b Abs. 2 StVO bei der Benutzung von E‑Scootern die für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten sind (siehe dazu auch Ra 2022/02/0043 vom 23. November 2022). So ist etwa das Fahren in Fußgängerzonen verboten.

Zu der Frage, wer als Lenker eines E‑Scooters anzusehen ist, hielt der VwGH fest, dass es nicht nur darauf ankommt, wer die Lenkeinrichtung eines Fahrzeuges betätigt. Vielmehr ist für das Lenken eines Fahrzeuges eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich, die auf die Fahrgeschwindigkeit bzw. Fahrtrichtung Einfluss nehmen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit oder -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, für die Annahme einer Lenkereigenschaft hingegen nicht aus.

Für den VwGH ist nicht ausgeschlossen, dass auch mehrere Personen gleichzeitig Lenker sein können, wenn diese den E‑Scooter gemeinsam und im aktiven Zusammenwirken bedienen.

In diesem Fall war der Mitbeteiligte jedoch nicht als Lenker zu qualifizieren, weil dieser –nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, an die der VwGH gebunden ist – lediglich die Hände an der Lenkstange gehabt hätte, ohne das Lenkverhalten oder die Fahrgeschwindigkeit beeinflusst zu haben.

Der VwGH wies die Amtsrevision ab.


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