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Das Verfassen einer Habilitation ist keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Ra 2022/08/0011 vom 28. November 2023

Im vorliegenden Fall beantragte eine Akademikerin beim AMS die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld. Sie begründete dies damit, dass sie beabsichtigte, sich während des Bezugs an der Universität zu habilitieren.

Das Bundesverwaltungsgericht versagte - in Bestätigung eines Bescheides der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS - das Weiterbildungsgeld.

Dagegen erhob die Akademikerin eine Revision.

Der VwGH wies die Revision jedoch als unbegründet ab.

Dazu führte er aus, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld u.a. nach § 26 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Wochenstundenausmaß (in der Regel 20 Stunden) ist. Die Weiterbildungsmaßnahme muss während der Bildungskarenz bei einem Bildungsträger oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle absolviert werden, die darüber eine Bestätigung ausstellen. Bloße Lernzeiten oder eine Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Im Universitätsgesetz werden das Verfahren und die Voraussetzungen einer Habilitation geregelt. Der Besuch von Ausbildungseinheiten (etwa Kurse oder Seminare) zur Vorbereitung auf die Habilitation wird darin jedoch nicht vorgesehen. Das für die Erreichung der Habilitation notwendige selbstständige Verfassen einer Habilitationsschrift stellt keine Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme im Sinn von § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG dar.

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