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Wasserkraftwerk in Salzburg: Keine ausreichende artenschutzrechtliche Prüfung im Projektgebiet
Ra 2022/10/0157 vom 8. August 2024
Der vorliegende Fall betrifft ein in Salzburg geplantes Wasserkraftwerk.
Mit Bescheid vom Juni 2021 erteilte die Salzburger Landesregierung die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1999 für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks sowie für die Verlegung einer 110-kV-Bahnstromleitung.
Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg erhob dagegen eine Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet ab. In seiner Entscheidung setzte sich das Verwaltungsgericht u.a. mit den naturschutzfachlichen und zoologischen Auswirkungen des Vorhabens auseinander. Insbesondere zur Haselmaus hielt das Gericht fest, dass ihr Vorkommen im Projektgebiet nicht nachgewiesen werden könne. Dies ergebe sich daraus, dass in der Biodiversitätsdatenbank des Landes Salzburg zwar zwei Haselmaussichtungen eingetragen seien, diese würden jedoch aus dem Jahr 2013 stammen und seien auch nicht im unmittelbaren Projektgebiet vorgekommen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass im Projektgebiet keine Haselmauspopulation existiere.
Aber auch hinsichtlich anderer im Projektgebiet vorkommender Tierarten ergebe sich – aus Sicht des Verwaltungsgerichts – aus dem zoologischen Gutachten, dass keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos bei Umsetzung und Einhaltung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Auflagen zu erwarten sei. Ebenso habe von einer näheren Prüfung der absichtlichen Tötung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere abgesehen werden können, so das Gericht weiter.
Dagegen erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg eine Revision.
Der VwGH setzte sich mit der artenschutzrechtlichen Prüfung des Verwaltungsgerichts auseinander.
Dazu hielt er einerseits fest, dass sich das Verwaltungsgericht zur Frage des Vorkommens einer Haselmauspopulation nicht bloß auf zwei Einträge in der Biodiversitätsdatenbank aus 2013 stützen durfte. Im Verfahren habe eine Sachverständige dargelegt, dass es sich bei der Biodiversitätsdatenbank um keine systematische Kartierung handle, sondern darin bloß Zufallsfunde eingetragen würden. Die Landesumweltanwaltschaft brachte vor, dass Zufallsfunde von Haselmäusen selten seien und für die Erhebung der Population viel mehr die Zuhilfenahme gesonderter Vorrichtungen (etwa Haselmaus-Nistkästen oder „Hausmausröhren“) nötig sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Selbst die Projektwerber gingen „mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorkommen der Haselmaus im Projektgebiet“ aus.
Der VwGH sprach andererseits aus, dass weiters die Entscheidung hinsichtlich des Vorkommens anderer Tiere im Projektgebiet, welches zur Untersagung des Vorhabens führen könnte, nicht ausreichend begründet war; das zoologische Gutachten vermag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu tragen. Das Gericht hatte sich nicht ausreichend mit den Äußerungen der Sachverständigen auseinandergesetzt und auch nicht die von den Sachverständigen als notwendig erachteten Auflagen in Beziehung zu den einzelnen Tierarten gesetzt. Darüber hinaus ging das Gericht auch nicht ausreichend auf das Beschwerdevorbringen der Landesumweltanwaltschaft ein, in der auch den Beurteilungen der Sachverständigen zum Artenschutz entgegengetreten wurde.
Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung auf.