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TKG 2003: Wird mit einem Radarwarngerät eine Funkanlage betrieben?

Ra 2023/03/0005 vom 17. April 2024

Im vorliegenden Fall wurde ein Kfz-Lenker vom Fernmeldebüro bestraft, weil dieser in seinem Auto ein Radarwarngerät verwendet habe, welches fähig gewesen sei, Funkwellen von Radargeräten zu empfangen und auf diese Weise vor Radargeräten zu warnen. Die Behörde ging davon aus, dass der Lenker dadurch eine Funkanlage ohne Bewilligung betrieben und dadurch gegen § 74 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) verstoßen habe. Das Gerät wurde für verfallen erklärt.

Der Lenker erhob gegen die Strafe eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde jedoch als unbegründet abwies.

Schließlich erhob der Lenker Revision an den VwGH.

Der VwGH hatte sich mit den Fragen auseinanderzusetzen, ob es sich bei dem Radarwarngerät um eine Funkanlage im Sinne des TKG 2003 handelt und ob dieses – im gegenständlichen Fall – betrieben wurde.

Der Fahrer brachte in seiner Revision vor, dass das Radarwarngerät über verschiedene Modi verfüge. Es gebe einen, in dem die Radarempfangsantenne zur Erkennung von Radargeräten verwendet werde bzw. einen anderen Modus, in dem die Radarempfangsantenne nicht verwendet werde und etwa lediglich anhand von gespeicherten Positionsdaten vor Radargeräten gewarnt wird oder bloß die Geschwindigkeit per GPS gemessen wird. Der Fahrer bestritt, dass es sich bei dem Gerät um eine Funkanlage handle sowie, dass diese von ihm betrieben worden sei. Er habe das Gerät nämlich in einem Modus verwendet, in dem die Radarempfangsantenne nicht verwendet worden sei.

Zunächst hielt der VwGH zur Frage, ob es sich bei dem Radarwarngerät um eine Funkanlage handelt fest, dass gemäß § 3 Z 6 TKG 2003 (in der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung) eine Funkanlage ein Erzeugnis oder ein Bauteil davon ist, das durch Ausstrahlung und bzw. oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nur auf die technische Eignung an („kommunizieren kann“). Soweit der Fahrer daher vorbringt, dass er die – zum Empfang von Funkwellen fähige – Radarempfangsantenne (durch Wahl eines bestimmten Modus) nicht verwendet habe, stellte der VwGH klar, dass es darauf nicht ankommt. Beim Radarwarngerät handelt es sich um eine Funkanlage nach dem TKG 2003, für deren Errichtung es auch einer Bewilligung bedarf.

Von der Errichtung einer Funkanlage ist der Betrieb zu unterscheiden, so der VwGH weiter. Bei der Errichtung wird eine Funkanlage betriebsbereit gestellt. Als Betrieb ist die anschließende Verwendung der Funkanlage zu verstehen, etwa der Empfang von Funkwellen eines Radargeräts.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Radarwarngerät zwar zu Recht als Funkanlage im Sinne des TKG 2003 eingeordnet, es hat jedoch nicht ausreichend geprüft, ob der Fahrer die Funkanlage auch betrieben hat.

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung daher auf.


Download: Volltext der Entscheidung