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AMD-G: „Café Puls“ war als Sendung zur politischen Information einzuordnen

Ra 2023/03/0181 vom 17. April 2024

Im vorliegenden Fall stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass ein Privatsender gegen das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) verstoßen habe, indem der Sender eine Sendung zur politischen Information („Café Puls“) habe sponsern lassen und darin auch eine unzulässige Produktplatzierung vorgenommen habe.

Eine vom Privatsender dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Der Privatsender erhob Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Einordnung von „Sendungen zur politischen Information“ im Sinne des AMD-G bzw. ORF-G auseinander.

Zunächst stellte er klar, dass das Verbot von Produktplatzierungen nach § 38 Abs. 1 AMD-G nicht nur für „Sendungen zur politischen Information“ gilt. Es kann dabei nicht zwingend gesagt werden, dass eine Sendung, die nicht der politischen Information dient, automatisch als eine Sendung der leichten Unterhaltung im Sinne des § 38 Abs. 3 AMD-G, die vom Verbot der Produktplatzierung ausgenommen wäre, anzusehen ist.

Zum Sponsoringverbot von Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nach § 37 Abs. 4 AMD-G hielt der VwGH fest, dass sich ein vergleichbares Verbot auch in § 17 Abs. 3 ORF‑G findet. Die dazu ergangene Rechtsprechung des VwGH kann daher auch auf § 37 Abs. 4 AMD-G übertragen werden. Nach dieser Judikatur, die auch auf unionsrechtliche Vorgaben verweist, zielt das Sponsoringverbot darauf ab, Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information von jeglichen Einflüssen durch Sponsoren frei zu halten und nicht einmal den Eindruck einer solchen Einflussnahme entstehen zu lassen. Denn bereits der Eindruck von Einflussnahme würde ausreichen, das Vertrauen der Zuseherinnen und Zuseher in die Berichterstattung und Information zu erschüttern. Das Sponsoringverbot dien daher nicht nur der redaktionellen Unabhängigkeit des ORF, sondern liegt auch im Interesse der Zuseherinnen und Zuseher.

Diese Zielsetzung gilt gleichermaßen für die dem AMD-G unterliegenden Privatsender. Dabei kommt es auch nicht auf die Art und die Dauer von Beiträgen politischen Inhalts innerhalb einer Sendung an. Ebenso ist auch der Geschäftszweig der Sponsoren oder deren Interesse an politischen Themen entscheidend.

Der VwGH stellte klar, dass Sendungen, die zwar nicht ausschließlich, aber zumindest auch der politischen Information dienen, als Sendungen zur politischen Information im Sinne des § 37 Abs. 4 AMD-G einzuordnen sind.

Daher fiel auch die Sendung im vorliegenden Fall, in der zwei weniger als dreiminütige Beiträge zu einem politischen Thema mit einer Wiederholung innerhalb der ungefähr zweistündigen Sendung liefen, unter den Begriff der Sendung zur politischen Information, sodass für die vorliegende Sendung das Sponsoringverbot zum Tragen kam.

Der VwGH wies die Revision ab.



Download: Volltext der Entscheidung