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Zur Ausstellung eines Waffenpasses für einen Tiergartendirektor

Ra 2023/03/0194 vom 13. März 2024

Der vorliegende Fall betrifft den Antrag eines Tiergartendirektors auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B sowie - nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung - für eine Waffe der Kategorie A, einer „Pumpgun“. Ein Waffenpass ermächtigt nicht nur zum Erwerb und Besitz, sondern auch zum Führen der Waffe. Der Direktor stützte seinen Antrag darauf, dass er im Tiergarten die Verantwortung für die Sicherheit seiner Mitarbeiter und der Besucher trage und es im Umgang mit potentiell gefährlichen Tieren zu unvorhersehbaren Situationen und Unfällen kommen könnte.

Die zuständige Landespolizeidirektion Wien als Waffenbehörde wies den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für die Schusswaffe der Kategorie B ab. Die Behörde verneinte das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine „Pumpgun“ ging die Landespolizeidirektion im Hinblick auf eine Stellungnahme des Tiergartendirektors im Verfahren davon aus, dass insoweit kein Antrag (mehr) vorliege. Aus diesem Grund sprach die Behörde auch nicht über die Bewilligung für eine „Pumpgun“ ab.

Der Tiergartendirektor erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und erteilte dem Tiergartendirektor einen Waffenpass für eine Schusswaffe der Kategorie B sowie auch für eine „Pumpgun“. Das Gericht bejahte im Wesentlichen den Bedarf für beide Schusswaffen.

Die Landespolizeidirektion wandte sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einer Amtsrevision an den VwGH.

Der VwGH behandelte die Ausstellung des Waffenpasses für die Schusswaffe der Kategorie B sowie für die „Pumpgun“ getrennt voneinander.

Hinsichtlich der „Pumpgun“ hielt der VwGH fest, dass die Landespolizeidirektion gar nicht über den Antrag auf Erteilung eines Waffenpasses entschieden habe, weil sie davon ausgegangen sei, dass zu dieser Waffe kein Antrag des Tiergartendirektors (mehr) vorliege. Das Verwaltungsgericht war daher nicht zuständig, über diese Sache zu entscheiden. Der VwGH hob daher die Erteilung des Waffenpasses für eine „Pumpgun“ wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf.

Hinsichtlich der Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B stellte der VwGH klar, dass der Antragsteller von sich aus ausreichend darzulegen hat, dass ein Bedarf für das Führen der Waffe besteht. Dabei muss er eine besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, glaubhaft machen. Bloße Vermutungen oder Befürchtungen reichen dabei nicht aus. Die Waffe muss angesichts der für den Antragsteller bestehenden Gefahrensituationen geradezu erforderlich sein.

Mit diesen Vorgaben für die Erteilung eines Waffenpasses hat sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht ausreichend auseinandergesetzt, weshalb der VwGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch hinsichtlich der Schusswaffe der Kategorie B (und damit im Ergebnis die gesamte Entscheidung) aufhob.


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Volltext der Entscheidung