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§ 13 Abs. 2 AVG: Zur Einbringung per E-Mail und ihren Einschränkungen

Ra 2023/05/0204, 0205 vom 21. Februar 2024; Ra 2024/02/0049 vom 18. April 2024, u.a.

Nach § 13 Abs. 2 AVG können Eingaben an die Behörde auch per E‑Mail eingebracht werden. Die Behörde hat aber die Möglichkeit, im Internet bekanntzugeben, welche E‑Mail-Adressen dafür verwendet werden müssen.

In den vorliegenden Fällen sandten Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren (u.a.) ihre Beschwerden gegen die Straferkenntnisse per E‑Mail nicht an die im Internet kundgemachten E‑Mail‑Adressen der Behörden, sondern an jene E‑Mail‑Adressen, die von der Behörde auf der ersten Seite der Straferkenntnisse schwarz umrandet aufgedruckt waren. Während die Behörde selbst davon ausging, dass damit wirksam Beschwerde gegen ihre Straferkenntnisse erhoben worden war, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden zurück und vertrat die Rechtsansicht, dass nur an der im Internet kundgemachten E‑Mail-Adresse der Behörde wirksam Beschwerde per E‑Mail hätte erhoben werden können.

Der VwGH wurde gegen diese Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich in einer Vielzahl von Fällen mit Revision angerufen und teilte die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht:

Selbst wenn die Behörde eine Einschränkung der zu verwendenden E‑Mail-Adressen durch Kundmachung im Internet vornimmt (dies verneinte der VwGH in der zu Ra 2023/05/0204, 0205 entschiedenen Sachverhaltskonstellation), ist es ihr nicht verwehrt, die Einbringungsmöglichkeiten gegenüber einem einzelnen Betroffenen für ein bestimmtes Verfahren zu erweitern. Davon ist (wie der VwGH zu Ra 2024/02/0049 und mittlerweile in zahlreichen weiteren Revisionsfällen entschieden hat) jedenfalls dann auszugehen, wenn die Behörde den Beschuldigten - wie in den entschiedenen Fällen - jeweils eine (weitere) E‑Mail‑Adresse auf ihren behördlichen Schriftstücken im Vordruck bekanntgibt. Die Beschwerden durften daher auch an diesen weiteren E‑Mail-Adressen eingebracht werden.

Der VwGH hob die angefochtenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, mit denen die Beschwerden der Beschuldigten zurückgewiesen worden waren, als rechtswidrig auf.

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Ausgewählte Volltexte:

Ra 2023/05/0204, 0205 vom 21. Februar 2024

Ra 2024/02/0049 vom 18. April 2024