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Forstrecht: Zur Qualifikation von Schutzhütten

Ra 2023/10/0347 vom 13. Juni 2024

Nach § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) hat der Erhalter einer Forststraße – soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zulässt – deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Skiverein die Feststellung, dass der Erhalter einer Forststraße das Befahren seiner Forststraße zur Versorgung einer Hütte des Skivereins zu dulden habe. Dabei brachte der Verein vor, dass es sich bei der Hütte um eine Schutzhütte im Sinne des § 33 Abs. 4 ForstG 1975 handle. Die Hütte sei zwar grundsätzlich versperrt, man könne sich aber einen Schlüssel beim Hüttenwart besorgen.

Sowohl die zuständige Behörde als auch das Landesverwaltungsgericht stellten fest, dass der Erhalter der Forststraße das Befahren nicht zu dulden habe.

Schließlich erhob der Verein eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Qualifikation einer Schutzhütte im Sinne des § 33 Abs. 4 ForstG 1975 auseinander.

Dazu führte er zunächst aus, dass sich bereits aus der Bestimmung des § 33 Abs. 4 ForstG 1975, die auf das Befahren der Forststraße für einen Rettungseinsatz oder zur Versorgung einer Schutzhütte Bezug nimmt, ergibt, dass sich die Duldungsverpflichtung für den Straßenerhalter streng auf den jeweiligen Zweck des Befahrens (Rettungseinsatz oder Versorgung einer Schutzhütte) bezieht. Ein derart enges Begriffsverständnis ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien.

Die Schutzfunktion einer Hütte liegt nur dann vor, wenn diese Schutzfunktion gegenüber jedem Schutzsuchenden – wenn auch allenfalls nur durch Bereitstellen des notdürftigen Schutzes gegenüber widrigen Naturgegebenheiten – erfüllt wird, stellte der VwGH klar.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ist – nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts – die Hütte des Skivereins, wenn sie nicht von Mitgliedern des Skivereins oder vereinsfremden „Mietern“ benutzt wird, komplett versperrt. Es gibt keine Hinweisschilder über eine Zugangsmöglichkeit bzw. Öffnungszeiten. Die Hütte wird weder bewirtschaftet noch ist sie für Selbstversorger zugänglich. Eine Benützung ist nur dann möglich, wenn man sich beim Hüttenwart nach einer Vorbestellung den Schlüssel holt.

Der VwGH hielt fest, dass durch diese Hütte keine – überwiegende – Schutzfunktion gegenüber jedem Schutzsuchenden erfolgt. Die Schutzfunktion nur für Mitglieder oder vereinsfremde „Mieter“ reicht hierfür nicht aus.

Sofern schließlich der Verein vorbrachte, dass man sich ohne Schlüssel und ohne großen Aufwand Zutritt zu der Hütte verschaffen könne entgegnete der VwGH, dass es darauf nicht ankomme, weil die Hütte nicht auf eine Schutzfunktion ausgerichtet sei.

Es handelt sich bei der Hütte des Skivereins somit um keine Schutzhütte im Sinne des § 33 Abs. 4 ForstG 1975, weshalb der VwGH die Revision abwies.


Download: Volltext der Entscheidung