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VwGH zur Bedarfsprüfung für ein privates Zahnambulatorium in Wien anhand verbindlicher Gesundheitsplanung

Ra 2023/11/0146 vom 10. September 2024

Ein Zahnarzt beantragte die Vorabfeststellung des Bedarfs an einem privaten Zahnambulatorium im 7. Wiener Gemeindebezirk nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr. KAG) Die Wiener Landesregierung stellte den Bedarf fest, wogegen die Österreichische Zahnärztekammer eine Beschwerde erhob. Nachdem der VwGH eine erste daraufhin ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufgehoben hatte (VwGH 24.2.2022, Ra 2019/11/0117), stellte das Verwaltungsgericht neuerlich den Bedarf an diesem Ambulatorium fest.

Dagegen erhob die Österreichische Zahnärztekammer nunmehr Revision an den VwGH.

Der VwGH führte aus, das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die Bedarfsprüfung anhand des Regionalen Strukturplanes Wien (RSG Wien), der mit einer Verordnung (RSG Wien - VO 2023) für verbindlich erklärt worden war, durchgeführt. In einer Planungsmatrix des RSG Wien sind verbindliche Planungsgrößen für die ambulante ärztliche Versorgung - also die Gesundheitsversorgung außerhalb von Spitälern - enthalten, und zwar auch für den hier relevanten Fachbereich Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZMK), einschließlich Kieferorthopädie. In der Planungsmatrix erfolgt die verbindliche Gesundheitsplanung durch Verwendung einer einheitlichen Planungsgröße, nämlich sog. Ärztlichen Ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE). Eine ÄAVE entspricht im Wesentlichen dem Leistungsvolumen eines durchschnittlich arbeitenden Arztes in Österreich.

Ob ein Bedarf an einem selbständigen Zahnambulatorium besteht, ist durch einen Vergleich des (aktuellen) IST-Standes an ÄAVE im Fachbereich ZMK mit dem PLAN-Stand an ÄAVE für das Jahr 2025 zu ermitteln. Dafür war im vorliegenden Fall die Planungsmatrix für die Versorgungsregion 91 Wien-Mitte-Südost und nicht jene für das Bundesland Wien heranzuziehen. Das Angebot von sogenannten Wahleinrichtungen (das sind niedergelassene Zahnärzte und Zahnambulatorien ohne Kassenvertrag) ist in die Bedarfsprüfung nicht (mehr) einzubeziehen. Der beantragte Bewilligungsumfang des Zahnambulatoriums richtet sich nicht (mehr) nach Behandlungsstühlen, sondern nach den im Ambulatorium geplanten ÄAVE.

Da bei einem Vergleich des IST-Standes mit dem PLAN-Stand an ÄÄVE im Fachbereich ZMK ein Bedarf gegeben war, hat das Verwaltungsgericht zutreffend den Bedarf am geplanten Zahnambulatorium bestätigt.

Der VwGH wies die Revision daher ab.


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