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Ablauf der Aussetzung von Einhebungen: Bescheid durch das Finanzamt nötig?
Ra 2023/15/0064 vom 27. August 2024
Das Finanzamt erließ einen Stundungszinsenbescheid, gegen den der Mitbeteiligte Beschwerde erhob. Zudem beantragte sie die Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen.
Nachdem das Finanzamt die Aussetzung bewilligt hatte, hob das Bundesfinanzgericht den Stundungszinsenbescheid auf.
Mit einem weiteren Bescheid verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Stundungszinsen und ersuchte - trotz Aufhebung des Stundungszinsenbescheides durch das Bundesfinanzgericht - um deren Entrichtung. Der Mitbeteiligte erhob auch gegen diesen weiteren Bescheid Beschwerde.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht aus, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung seien die Stundungszinsen wieder storniert worden, weil das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gegen den Stundungszinsenbescheid stattgegeben habe.
Das Bundesfinanzgericht vertrat im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, im Falle der Aufhebung eines Abgabenschuldtitels durch die Rechtsmittelentscheidung falle die Leistungsverpflichtung für die Abgabe weg. Die Einhebung der Abgabe sei damit hinfällig und ein Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabe nicht zu verfügen.
In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision brachte das Finanzamt vor, dass - im Sinne der Judikatur des VwGH - die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung eines durch das Finanzamt gesetzten Rechtsaktes bedürfe.
Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf. Er führte begründend aus, dass der Ablauf der Aussetzung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO eines konstitutiven Aktes bedarf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich des Ergehens einer der im § 212a Abs. 5 BAO angeführten Beschwerdeerledigungen zwingend zu verfügen. Die Verfügung hat mittels Bescheid durch die Abgabenbehörde zu erfolgen, der auch die Verbuchung der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sich ergebenden Gutschrift (an Stundungszinsen) obliegt. Ein allfälliger Streit über die Richtigkeit der Gebarung ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen.
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