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Islamgesetz 2015: Zuständigkeit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde

Ra 2024/10/0058 vom 8. August 2024

Im vorliegenden Fall beantragte die Islamische Glaubensgemeinschaft bei der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien (Bundesministerin) die Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde.

Mit Bescheid hob die Bundesministerin die Rechtspersönlichkeit der betroffenen Kultusgemeinde auf.

Dagegen erhob die Kultusgemeinde Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

Das Verwaltungsgericht Wien hob den Bescheid der Bundesministerin auf. Das Gericht ging nämlich davon aus, dass die Bundesministerin unzuständig gewesen sei. Laut dem Islamgesetz 2015 sei für eine Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der Bundeskanzler zuständig.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erhob die Bundesministerin eine Amtsrevision.

Der VwGH stellte klar, dass gemäß Art. 77 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG der Bundespräsident die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, und zwar auch einschließlich der Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation, unbeschadet des Fortbestandes ihrer Zugehörigkeit zum Bundeskanzleramt eigenen Bundesministern übertragen kann.

Mit „Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungskreis des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesminsterin übertragen wird“ vom Jänner 2022 wurde der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt die sachliche Leitung in „Angelegenheiten des Kultus“ übertragen.

Somit war die Bundesministerin für die Erlassung eines Bescheides nach dem Islamgesetz 2015, mit dem die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde aufgehoben wird, zuständig.

Weil das Verwaltungsgericht die Entschließung des Bundespräsidenten nicht berücksichtigt hatte, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf.


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