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Asyl: Keine ausreichende Auseinandersetzung mit der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien

Ra 2024/18/0151 vom 25. Juni 2024

Im vorliegenden Fall stellte ein syrischer Staatsangehöriger (Antragsteller) im Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag zur Gänze ab (erkannte dem Antragsteller somit weder den Status des Asylberechtigten noch den eines subsidiären Schutzberechtigten zu) und sprach u.a. eine Rückkehrentscheidung aus.

Der Antragsteller erhob dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Das BVwG wies die Beschwerde in allen Punkten ab und bestätigte somit die Entscheidung des BFA.

Schließlich erhob der Antragsteller eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich auf Basis der Feststellungen des BVwG mit der Situation in Syrien und der Frage auseinander, ob das BVwG zu Recht die Zuerkennung von subsidiären Schutz versagt hatte.

Das BVwG ging in seiner Entscheidung zwar nicht davon aus, dass dem - finanziell über dem Durchschnitt gestellten - Antragsteller bei Rückkehr nach Damaskus die Gefahr drohe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie wie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Ebenso würde ihm kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

In Bezug auf die persönliche Sicherheit des Antragstellers bei Rückkehr nach Damaskus ergibt sich aus Feststellungen des BVwG jedoch, dass die Sicherheits- und Menschrechtslage in Syrien höchstproblematisch sei. So komme es zu massiven Menschenrechtsverletzungen; das syrische Regime setze weiterhin auf (willkürliche) Verhaftungen und das Verschwindenlassen von Personen zur Kontrolle und Einschüchterung der Bevölkerung sowie auf systematische Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibe für Einzelne unvorhersehbar. Der UNHCR rufe die Staaten weiterhin dazu auf, keine zwangsweise Rückkehr von syrischen Staatsbürgern in irgendeinen Teil Syriens zu veranlassen.

Der VwGH stellte klar, dass sich das BVwG mit der Thematik der persönlichen Sicherheit des Antragstellers - in Anbetracht dieser Feststellungen zur Lage in Syrien - nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Schlussfolgerung des BVwG, der Antragsteller könne ohne maßgebliche Gefährdung in seine Heimatregion zurückkehren, steht im Widerspruch zu den Länderfeststellungen. Das Gericht legte nicht dar, warum es eine u.a. von der Einschätzung des UNHCR abweichende Beurteilung der Gefahrenlage vornahm.

Der VwGH hob daher die angefochtene Entscheidung aufgrund von Verfahrensfehlern auf.


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