Navigation
Inhalt
Patentrecht: Gegen Entscheidungen des Präsidenten des Patentamts sind die Verwaltungsgerichte, nicht die ordentlichen Gerichte, zuständig
Ra 2023/03/0184 vom 15. Mai 2024
Im vorliegenden Fall beantragte ein Ingenieur beim Präsidenten des Patentamts die Stundung der zu zahlenden Patentgebühren für eine Patentanmeldung. Mit Bescheid sprach der Präsident des Patentamts aus, dass eine Stundung der Gebühren nicht erfolge.
Der Ingenieur erhob dagegen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies der Präsident des Patentamts die Beschwerde zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass er gemäß § 7 Patentamtsgebührengesetz (PAG) zur Entscheidung über Gebührenstunden zuständig sei und gegen Entscheidungen des Präsidenten nach § 69 Patentgesetz 1970 kein ordentliches Rechtsmittel bestehe.
Dagegen stellte der Ingenieur einen Vorlageantrag, in dem er vorbrachte, dass sich der Ausschluss des ordentlichen Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Präsidenten nur auf Entscheidungen nach dem Patentgesetz 1970, jedoch nicht auf Entscheidungen nach dem PAG beziehe.
Auch das damit nunmehr angerufene Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Das Gericht nahm an, dass in Patent- und Markenangelegenheiten ein Instanzenzug gemäß Art. 94 Abs. 2 B‑VG von der Verwaltungsbehörde zu einem ordentlichen Gericht vorgesehen sei. Da somit ein ordentliches Gericht zuständig sei, sei die Beschwerde zurückzuweisen gewesen.
Schließlich erhob der Ingenieur eine Revision an den VwGH.
Der VwGH hatte die Frage zu klären, ob gegen Bescheide des Präsidenten des Patentamts, die auf Grundlage von § 7 PAG ergangen sind, ein Instanzenzug an die ordentlichen Gerichte besteht.
Dazu führte er aus, dass der Rechtsschutz in Patentrechtsangelegenheiten durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine grundlegende Änderung erfahren hatte. Zunächst war der Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung in Form diverser Abteilungen innerhalb des Patentamts (etwa Beschwerde- oder Nichtigkeitsabteilung) mit einem Instanzenzug an den Obersten Patent- und Markensenat vorgesehen. Mit der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2012 waren nunmehr weitgehend Verwaltungsgerichte für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Behörden zuständig.
Gemäß Art. 94 Abs. 2 B‑VG kann in einzelnen Angelegenheiten ein Instanzenzug von einer Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte (landes- oder bundes-)gesetzlich vorgesehen werden. Im Rahmen der Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 wurde von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und ein Rechtszug vom Patentamt an die ordentlichen Gerichte gehen. Es wurde im Patentgesetz 1970 vorgesehen, dass alle Entscheidungen der Abteilungen des Patentamts an die ordentlichen Gerichte gehen.
§ 7 PAG, mit dem die Stundung der Gebühren und die Zuständigkeit darüber geregelt wird, wurde hingegen durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht geändert. Der VwGH sprach aus, dass es kein Hinweis darauf gibt, dass gegen Entscheidungen des Präsidenten gemäß § 7 PAG ebenfalls ein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte bestehen soll. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage hiefür. Gesetzlich vorgesehen ist nur ein Instanzenzug von den Abteilungen des Patentamts an die ordentlichen Gerichte, nicht jedoch für andere Angelegenheiten, die mit den Aufgaben des Patentamts in Zusammenhang stehen. Der VwGH verneinte auch das Vorliegen einer planwidrigen Lücke.
Gegen Bescheide des Präsidenten nach § 7 PAG kann daher nur gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B‑VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden.
Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung auf.