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Zur Eintragung von im Ausland erworbenen akademischen Graden im Reisepass

Ro 2022/01/0010 vom 20. März 2025

Im vorliegenden Fall beantragte ein österreichischer Staatsbürger (Antragsteller) die Ausstellung eines Reisepasses mit Eintragung des akademischen Grades „Dr.Sc.“, der ihm von einer polnischen privaten Hochschule verliehen worden sei.

Die zuständige Passbehörde wies den Antrag ab und versagte die Ausstellung des Reisepasses mit der beantragten Eintragung. Die Behörde begründete dies damit, dass der Antragsteller zwar eine private, in Polen staatlich anerkannte Hochschule besucht habe, diese verfüge aber über keine Promotionsbefugnis für die Verleihung eines „Doctor[s] of Science in Business Administration“ („Dr.Sc.“).

Eine vom Antragsteller erhobene Beschwerde wies das zuständige Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis ab. Das Gericht ging davon aus, dass die dem Antragsteller verliehene Bezeichnung „Dr.Sc.“ in Polen nicht staatlich anerkannt sei und er nicht berechtigt sei, diese Bezeichnung in polnischen Urkunden zu führen.

Dagegen erhob der Antragsteller eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob es für die Eintragung einer in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat verliehenen Bezeichnung als akademischer Grad in einem Reisepass entscheidend ist, dass diese Bezeichnung im Herkunftsland (hier: Polen) staatlich anerkannt ist.

Zur Lösung setzte sich der VwGH mit dem Begriff „akademischer Grad“ im Sinne der Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV) in Verbindung mit dem Universitätsgesetz 2002 (UG) auseinander.

Zunächst verwies er darauf, dass in verschiedenen Gesetzen geregelt wird, welche akademische Grade durch österreichische Universitäten oder andere inländische (postsekundäre) Bildungseinrichtungen verliehen werden dürfen und daher insofern staatlich anerkannt sind.

Ausgehend davon kann hinsichtlich im Inland verliehener akademischer Grade nur ein in Österreich gesetzlich festgelegter und in diesem Sinn staatlich anerkannter akademischer Grad gemäß § 88 Abs. 1a UG in öffentliche Urkunden eingetragen werden.

In Bezug auf in einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat von anerkannten Bildungseinrichtungen verliehenen Bezeichnungen ging der VwGH davon aus, dass angesichts des Zwecks der Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen akademischen Graden im UG nur solche als „akademischer Grad“ im Sinne der PassG‑DV in Verbindung mit dem UG in einem Reisepass eingetragen werden können, die im Sitzstaat der Bildungseinrichtung als „akademischer Grad“ staatlich anerkannt sind. Diese Begriffsauslegung entspricht auch dem auf dem gegenseitigen Vertrauen der Mitgliedstaaten beruhenden unionsrechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung.

Im vorliegenden Fall ging das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Bezeichnung „Dr.Sc.“ in Polen nicht staatlich anerkannt ist und wies daher die Beschwerde gegen die Versagung des Reisepasses samt Eintragung zu Recht ab. Der VwGH wies die Revision daher ab.


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