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Spenden: steuerlicher Abzug nur bei Datenübermittlung zulässig (DSGVO)
Ro 2022/15/0018 vom 19. Dezember 2024
Spenden an gemeinnützige Organisationen sind nach dem Gesetz nur dann als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen, wenn die erforderlichen personenbezogenen Daten des Spenders (Name und Geburtsdatum) dem Spendenempfänger bekannt gegeben und von diesem verschlüsselt - im Wege von FinanzOnline mit „verschlüsseltem bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben“ - an das Finanzamt übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Z 7 und Abs. 8 EStG 1988).
Im vorliegenden Fall erkannte das Finanzamt die Spende eines Steuerpflichtigen nicht an, weil er diese Daten (Name und Geburtsdatum) nicht an den Spendenempfänger weitergegeben hatte und dieser folglich auch kein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben an das Finanzamt übermitteln konnte.
Das Bundesfinanzgericht gab einer dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Begründend führte es im Wesentlichen aus, die auf § 18 Abs. 8 EStG 1988 basierende Datenverarbeitung stelle einen verhältnismäßigen und „minimalinvasiven“ Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Die Datenverarbeitung überschreite nicht das zur Zielerreichung erforderliche Ausmaß und stelle das gelindeste Mittel zur Erreichung eines effizienten und gleichmäßigen Steuervollzugs dar, weshalb sie den Erfordernissen der DSGVO entspreche.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts erhobenen Beschwerde mit der Begründung ab, dass „die Erhebung und Speicherung der Daten im Hinblick auf deren Verwendung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weder ‚anlasslos‘ noch auf ‚Vorrat‘ erfolgt.“
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Revision, vertrat der Steuerpflichtige ‑ wie zuvor im Beschwerdeverfahren ‑ den Standpunkt, dass die in § 18 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehene Datenverarbeitung nicht im erheblichen öffentlichen Interesse liege, nicht verhältnismäßig sei und gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoße.
Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab. Er führte aus, dass die Erhebung von Steuern und Abgaben ein erhebliches öffentliches Interesse darstellt. § 18 Abs. 8 EStG 1988 wohne der Zweck inne, dem Finanzamt die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe zu ermöglichen, die u.a. darin besteht, in einem Massenverfahren Manipulationsmöglichkeiten zu verhindern und so die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Korrekte Steuerbemessungsgrundlagen sind für die Festsetzung von Steuern und Abgaben und damit auch für eine gleichmäßige Besteuerung essentiell. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, also die Summe der Einkünfte, reduziert um die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und steuerlichen Freibeträge. § 18 Abs. 8 EStG 1988 sieht die Übermittlung eines verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben des Leistenden und den Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden an den Spendenempfänger vor. Das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben ist für die Zuordnung der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Zuwendungen zu einem bestimmten Steuerpflichtigen erforderlich und der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge ist für die Ermittlung der Sonderausgaben, um welche die Summe der Einkünfte zu reduzieren ist, unerlässlich. Die in § 18 Abs. 8 EStG 1988 vorgesehene Datenverarbeitung ist daher verhältnismäßig und verstößt nicht gegen den in der DSGVO normierten Grundsatz der Datenminimierung.