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Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse 

Ro 2023/11/0019 vom 28. Jänner 2025

Der VwGH befasste sich erstmals mit der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG).

Die Revisionswerberin, die als Importeurin der verfahrensgegenständlichen Produkte auftrat, beantragte die Zulassung von drei Varianten eines neuartigen Tabakerzeugnisses. Diese enthalten einen Tabakstick, bei dessen Erwärmung ein Aerosol entsteht, das vom Benutzer über ein Mundstück inhaliert wird.

Im Zulassungsverfahren trug die Zulassungsbehörde (der Gesundheitsminister) der Revisionswerberin auf, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht für jedes der drei Tabakerzeugnisse bestimmte toxikologische Studien durchzuführen und im Einzelnen aufgezählte Emissionswerte vorzulegen. Weil die Revisionswerberin diesen Vorschreibungen nicht nachgekommen sei, wies die Zulassungsbehörde den Antrag ab.

Dagegen erhob die Zulassungswerberin eine Beschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die Versagung der Zulassung. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Zulassungswerberin an den VwGH.

Der VwGH legte zunächst das System der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach dem TNRSG und der auf Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Verordnung hinsichtlich der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (NTZulV) dar. Nach diesen Bestimmungen hat die Zulassungswerberin alle für die Beurteilung der Zulassung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde kann der Zulassungswerberin - über die Vorlage bestehender Unterlagen und Informationen hinaus - zusätzliche Tests und Informationen vorschreiben. Bei der Handhabung dieser Ermächtigung kommt der Zulassungsbehörde Ermessen zu. Sie darf allerdings nur solche zusätzlichen Tests und Informationen verlangen, die für die Entscheidung über die Zulassung notwendig sind.

Im vorliegenden Fall war die Zulassungsbehörde davon ausgegangen, dass nur solche neuartigen Tabakerzeugnisse zugelassen werden dürften, die nicht schädlicher als eine (herkömmliche) Zigarette seien. Das Verwaltungsgericht Wien verneinte hingegen, dass es sich dabei um das maßgebliche Zulassungskriterium handelte. Der VwGH konnte diese Frage offenlassen. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles musste nicht genau festgelegt werden, welche gesundheitlichen Auswirkungen von neuartigen Tabakerzeugnissen eine Zulassung (noch) erlauben und welche (schon) zu einer Versagung der Zulassung führen. Der VwGH stellte aber klar, dass die gesundheitlichen Auswirkungen ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse darstellen, solche Tabakerzeugnisse mit anderen Worten nicht unabhängig von ihren gesundheitlichen Auswirkungen zugelassen werden dürfen.

Das Verwaltungsgericht Wien war zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulassungswerberin nicht alle jene zusätzlichen Tests durchgeführt und Emissionswerte vorgelegt habe, welche ihr die Zulassungsbehörde vorgeschrieben hatte. Der VwGH bestätigte auch die Auffassung der Zulassungsbehörde und des Verwaltungsgerichts, dass es nach dem TNRSG Sache der Zulassungswerberin und nicht der Behörde bzw. des Gerichts ist, solche zusätzlichen Tests durchzuführen.

Der VwGH gelangte daher zum Ergebnis, dass die Zulassung schon deswegen zu Recht versagt worden war, weil die Zulassungswerberin den Auftrag der Behörde zur Durchführung zusätzlicher Tests und zur Vorlage zusätzlicher Emissionswerte nicht (vollständig) erfüllt hatte. Die Zulassungsbehörde musste daher nicht mehr inhaltlich prüfen, ob die neuartigen Tabakerzeugnisse den Anforderungen des Gesetzes überhaupt entsprachen oder nicht.


Download: Volltext der Entscheidung