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Ausschluss der Firmenwertabschreibung bei Vorliegen eines Konzernverhältnisses nach § 9 Abs. 7 KStG 1988
Ro 2021/15/0012 vom 26. Juni 2024
Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich im vorliegenden Fall mit der Frage, ob für die Anschaffung von Geschäftsanteilen eine Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2014 zusteht oder ob die Beteiligungsanschaffung unter den Konzernausschlusstatbestand fällt.
Die Revisionswerberin ist eine Holding GmbH und wurde im Juli 2006 von AH als Alleingesellschafter gegründet. Die Revisionswerberin erwarb kurz nach ihrer Gründung im August 2006 zunächst sämtliche Geschäftsanteile der A GmbH von deren Gesellschaftern, unter denen sich auch der Bruder des AH befand. Bereits kurze Zeit darauf verkaufte AH die revisionswerbende Holding an die ehemaligen Gesellschafter der A GmbH („Altgesellschafter“) sowie zwei weitere natürliche Personen („Neugesellschafter“). Den für diese Abtretungen erhaltenen Kaufpreis überwies AH an eine Altgesellschafterin zurück; er stellte der Revisionswerberin ein Honorar für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Übertragung der Anteile in Rechnung. Der gesamte Ablauf der Gründung der Revisionswerberin und ihre Übernahme der Anteile an der A GmbH war von den Altgesellschaftern der A GmbH geplant worden. AH hatte auf Inhalt und Ablauf der Vorgänge keinen Einfluss. Auch in die Finanzierung des Erwerbs der Anteile an der A GmbH durch die Revisionswerberin war AH nicht eingebunden. Zur Absicherung dieser Vorgehensweise hatten AH und zwei Altgesellschafter der A GmbH bereits bei Gründung der Revisionswerberin wechselseitige „Put- und Call-Optionen“ vereinbart. In den Jahren 2007 bis 2009 machte die Revisionswerberin eine jährliche Firmenwertabschreibung in Bezug auf die Beteiligungsanschaffung nach Maßgabe des § 9 Abs. 7 KStG 1988 geltend.
Nach Durchführung einer Außenprüfung erkannte das Finanzamt die strittige Firmenwertabschreibung in Zusammenhang mit der Anschaffung der A GmbH als inländisches Gruppenmitglied nicht an, weil es von der Verwirklichung eines Ausschlusstatbestands ausging. Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht nahm in seinem Erkenntnis das Vorliegen einer Treuhandschaft zwischen den Altgesellschaftern der A GmbH und X an. Es habe im Zeitpunkt der Beteiligungsanschaffung eine konzernhafte Verbindung zwischen der Revisionswerberin und der A GmbH vorgelegen. Da die Anteile an der A GmbH unmittelbar von einem konzernzugehörigen „Unternehmen“ (nämlich dem jeweiligen unternehmerischen Gesellschafter) angeschafft worden seien, liege keine fremdbezogene Beteiligungsanschaffung vor, sodass eine Abschreibung des Firmenwerts ausscheide.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin eine ordentliche Revision.
Der VwGH bestätigte die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts und hielt fest, dass auch natürliche Personen rechtlich selbständige Unternehmen durch ihre Leitungstätigkeit zu einem Konzern verbinden können. Aufgrund des tatsächlichen Zusammenspiels rechtlicher und faktischer Elemente habe in der vorliegenden Konstellation im Zeitpunkt der Beteiligungsanschaffung eine einheitliche Leitung iSd § 15 AktG und folglich ein Konzernverhältnis zwischen den Altgesellschaftern der A GmbH und der Revisionswerberin vorgelegen. Besteht ein Konzernverhältnis zwischen Verkäuferin und Käuferin, greift die Einschränkung der zulässigen Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs. 7 KStG 1988.
Im Ergebnis wies der Verwaltungsgerichtshof daher die Revision als unbegründet ab.
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