Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

DSGVO: Zur Zulässigkeit von Bewertungsplattformen für Hotels und Restaurants

Ro 2022/04/0026 bis 0027 vom 17. Mai 2024

Im vorliegenden Fall begehrten die Betreiber eines Hotels samt Restaurant (Hotelbetreiber) vom Betreiber einer Bewertungsplattform die Löschung ihrer personenbezogenen Daten (Bewertungen und Erfahrungsberichte, in denen die Hotelbetreiber namentlich genannt wurden).

Der Betreiber der Bewertungsplattform kam diesem Löschungsbegehren nicht nach, weshalb die Hotelbetreiber eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde erhoben.

Die Datenschutzbehörde wies die Datenschutzbeschwerde mit Bescheid ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass die Verarbeitung der Wahrung berechtigter Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO diene – nämlich der Meinungs- und Informationsfreiheit –, die die Verarbeitung der Daten rechtfertigen würden.

Die Hotelbetreiber erhoben gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde ebenfalls abwies. Auch das Gericht stützte sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und führte dazu aus, dass das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit ein berechtigtes Interesse darstellen könne.

Schließlich erhoben die Hotelbetreiber Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit dem Rechtfertigungstatbestand Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie der in dessen Rahmen durchzuführenden Interessenabwägung im Zusammenhang mit Bewertungsplattformen (für Hotels und Restaurants) auseinander.

Dazu führte er aus, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dann zulässig ist, wenn ein berechtigtes Interesse des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten besteht, die Verarbeitung der Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich ist und die Interessen, Grundrechte oder Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen.

Sodann prüfte der VwGH diese Voraussetzungen:

Der Gerichtshof stellte klar, dass die Wahrnehmung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darstellen kann. So steht es ehemaligen Gästen zu, ihre Meinung über einen Betrieb kundzutun, wie umgekehrt potenziellen Gästen das Recht zusteht, sich über den Betrieb zu informieren. Die DSGVO schützt nicht nur berechtigte Interessen des Verantwortlichen, sondern auch die Interessen Dritter - hier: (potenzieller) Gäste. Es kommt dabei auch nicht darauf an, dass die Bewertungen nur einen kleinen Teil der Öffentlichkeit ansprechen.

Die Bewertungsplattform ermöglicht die Meinungsäußerung sowie die strukturierte Suche nach Bewertungen von bestimmten Betrieben und dient daher der Meinungsäußerungsfreiheit. Die damit verbundene Datenverarbeitung ist daher zur Wahrung des berechtigten Interesses auch erforderlich.

Im Rahmen der Interessenabwägung hielt der VwGH unter Verweis auf Rechtsprechung des EuGH fest, dass die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Personen einen wesentlichen Gesichtspunkt der Abwägung darstellt. Die Art der Information und deren Sensibilität sind ebenso relevant. Es ist – so der VwGH unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des OGH – zwischen dem Kernbereich der Privatsphäre und der weniger streng geschützten Sozialsphäre (wie der beruflichen Sphäre) zu unterscheiden. In der Sozialsphäre tritt die betroffene Person in der Öffentlichkeit in Erscheinung (hier etwa die Hotelbetreiber im Rahmen ihres Betriebes).

Hinsichtlich der Missbrauchsgefahr stellte der VwGH zunächst klar, dass ein berechtigtes Interesse nur an richtigen Daten (hier: Bewertungen, denen tatsächlich ein Besuch vorangegangen ist) besteht. Es ist bei der Interessenabwägung daher zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall Bewertungen auch anonym abgegeben werden können. Ein genereller Ausschluss anonymer Bewertungen wäre jedoch unzulässig. Die Gefahr, dass Bewertungen zunächst nicht geprüft werden (und somit fiktive Bewertungen für eine gewisse Zeit auf der Plattform verbleiben können), führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig (bzw. nicht gerechtfertigt) ist. Entscheidend ist dabei auch, welche Vorkehrungen der Betreiber gegen fiktive bzw. missbräuchliche Bewertungen trifft. Schließlich kann auch berücksichtigt werden, dass Bewertungen im Internet keine uneingeschränkte Glaubwürdigkeit vermitteln.

Der VwGH trat der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Interessenabwägung zu Gunsten des Plattformbetreibers nicht entgegen und wies die Revision somit ab.


Download: Volltext der Entscheidung