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DSGVO: Zulässige Veröffentlichung des Namens und der E‑Mail‑Adresse eines Lehrers auf der Webseite der Schule
Ro 2022/04/0031 vom 3. September 2024
Der vorliegende Fall betrifft die Veröffentlichung des Namens sowie der dienstlichen E-Mail-Adresse eines Lehrers auf der Webseite einer Berufsschule. Der Lehrer erachtete sich durch die Veröffentlichung in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt und ging auch davon aus, dass damit gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen wurde.
Der Lehrer erhob bei der Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde gegen den Direktor der Berufsschule als Verantwortlichen der Datenverarbeitung.
Die Datenschutzbehörde wies die Datenschutzbeschwerde des Lehrers mit Bescheid ab. In weiterer Folge wies auch das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde erhobene Beschwerde ab. Beide gingen davon aus, dass die Verarbeitung der Daten durch den Schuldirektor durch Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO gerechtfertigt sei, weil der Direktor eine Aufgabe wahrnehme, die im öffentlichen Interesse liege. Rechtliche Grundlage sei § 56 Schulunterrichtsgesetz.
Schließlich erhob der Lehrer eine Revision an den VwGH.
Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob § 56 Schulunterrichtsgesetz eine Rechtfertigung für eine Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO darstellen kann sowie ob bei der Prüfung des Grundsatzes der Datenminimierung auch die Zumutbarkeit zu prüfen ist.
Zunächst erachtete es der VwGH als unstrittig, dass es sich bei den Daten des Lehrers um personenbezogene Daten und bei der Veröffentlichung auf der Webseite um eine Verarbeitung – beides im Sinne der DSGVO – handelt. Ebenso war unstrittig, dass der Direktor datenschutzrechtlicher Verantwortlicher war.
Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegen, wobei die Aufgaben in einer Rechtsgrundlage – entweder im nationalen oder im Unionsrecht – ausreichend beschrieben sein müssen.
Nach § 56 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz obliegt dem Schulleiter die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Seine Aufgaben umfassen insbesondere Schulleitung und ‑management, Qualitätsmanagement, Schul‑ und Unterrichtsentwicklung, Führung und Personalentwicklung sowie Außenbeziehungen und Öffnung der Schule.
Für den VwGH war nicht zweifelhaft, dass die in § 56 Schulunterrichtsgesetz beschriebenen Aufgaben im öffentlichen Interesse (schulische Qualitätsentwicklung) liegen und auch ausreichend bestimmt sind.
Sodann prüfte der VwGH die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO sowie den Grundsatz der Datenminimierung. Er bestätigte die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bereitstellung der Namen und dienstlichen E-Mail‑Adressen der Lehrer auf der Website der Berufsschule, wodurch sich der Verwaltungsaufwand der Schule verringere und den Schülern bzw. Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werde, unkompliziert, rasch und unmittelbar mit dem jeweiligen Lehrer zu kommunizieren, erforderlich ist. Eine zumutbare, ebenso wirksame Maßnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht verneint.
Der VwGH wies die Revision ab.