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Steuerbefreiung bei Veräußerung des Eigenheims: wie viel „Grund und Boden“ sind mitumfasst?

Ro 2022/15/0020 vom 24. April 2024

Der Revisionswerber und seine Familie nutzten ab dem Jahr 2002 eine Liegenschaft als Hauptwohnsitz. Auf der Liegenschaft befand sich ein repräsentatives Eigenheim (Wohneinheit im Ausmaß von 480 m² samt Nebenräumen), welches innerhalb eines 3.637 m² umfassenden Gartens lag, auf dem sich ein Swimmingpool und Nebengebäude (ehemaliger Stall, Badehaus etc.) befanden. Im Jahr 2013 wurde die Liegenschaft veräußert.

Gemäß § 30 Abs. 2 EStG 1988 können die Einkünfte aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung ausgenommen sein.

Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, in welchem Umfang der „Grund und Boden“ von dieser Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 EStG 1988 umfasst ist.

Das Finanzamt ging im Einkommensteuerbescheid davon aus, dass 1.000 m² Grund und Boden „üblicherweise als Bauplatz erforderlich“ seien, weshalb sich die Steuerbefreiung nur in diesem Ausmaß auf den mitveräußerten Grund und Boden erstrecke.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht (BFG) ab. Grund und Boden sei nur in jenem Ausmaß dem begünstigten Eigenheim zuzuordnen, das „üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich“ sei. Hierbei sei auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Das BFG erachtete eine Fläche von 1.000 m² als ausreichend. Es ließ die Revision an den VwGH zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob von einer typisierenden Betrachtungsweise auszugehen oder konkret auf die Verhältnisse vor Ort einzugehen sei.

Der VwGH wies die erhobene ordentliche Revision ab und führte aus, die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich ist. Es komme nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung eines konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziere vielmehr eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren habe. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² typischerweise als ausreichend anzusehen, weil Grund und Boden begrenzt seien und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner würden.


Download: Volltext der Entscheidung