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Ruhegenuss- und Sachbezug eines Bundesbediensteten im Ruhestand: Pflichtveranlagung bei Einkünften von zwei unterschiedlichen öffentlichen Kassen

Ro 2022/15/0024 vom 20. März 2024

Der Mitbeteiligte ist Dienstnehmer eines Bundesministeriums im Ruhestand und hat in den Streitjahren eine Pension bezogen. Vom Bundesministerium, für das er bis zu seiner Pensionierung tätig war, wurde ihm zudem eine Naturalwohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, woraus ihm ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 15 EStG 1988 (Sachbezug) erwachsen ist. Die Pensionsbezüge wurden dem Finanzamt von der pensionsauszahlenden Stelle mittels Lohnzettel gemeldet und das Bundesministerium stellte ‑ im Anschluss an eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben ‑ für den Mitbeteiligten einen weiteren Lohnzettel aus, der den Vorteil aus dem Sachbezug betraf.

Nach Vorliegen beider Lohnzettel wurde der Mitbeteiligte vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hob die Einkommensteuerbescheide auf. Es vertrat den Standpunkt, die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 lägen nicht vor, weil das Dienstverhältnis des Mitbeteiligten zum Bund trotz Versetzung in den Ruhestand fortdauere und die in den Lohnzetteln ausgewiesenen Einkünfte aus ein und demselben Dienstverhältnis stammten. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Mitbeteiligten sei auch deswegen nicht zulässig, weil das Bundesministerium durch die Ausstellung des (weiteren) Lohnzettels gegen die zwingende Anordnung des § 47 Abs. 4 EStG 1988 verstoßen habe. Diese Bestimmung sehe in Verbindung mit einer dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vor, dass gleichzeitig an eine Person zufließende Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund gemeinsam zu versteuern seien und jene bezugsauszahlende Stelle die gemeinsame Versteuerung vorzunehmen habe, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahle. Diese Stelle habe gemäß § 47 Abs. 4 EStG 1988 auch einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

Aufgrund einer Amtsrevision war vom VwGH zu klären, ob der Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt ist, obwohl Pensions- und Sachbezug gemeinsam zu versteuern gewesen wären.

Der VwGH kam zum Ergebnis, dass § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 auf das Faktum abstellt, dass eine gesonderte Versteuerung erfolgte und nicht darauf, dass eine gemeinsame Versteuerung zu Recht unterblieben ist. Dem Mitbeteiligten wurden von zwei unterschiedlichen öffentlichen Kassen Einkünfte ausbezahlt und beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert. Angesichts dieser faktischen Mittelflüsse (Ruhegenuss und Sachbezug) ist das Finanzamt zutreffend vom Vorliegen mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte ausgegangen und es hat den Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu Recht als erfüllt angesehen. Der VwGH hat daher das Erkenntnis des BFG aufgehoben.


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