Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

StVO: Zur Verweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Drogeneinfluss

Ro 2023/02/0021 vom 13. November 2024

Im vorliegenden Fall wurde ein Autolenker von der Landespolizeidirektion bestraft, weil dieser sich geweigert habe, sich einer Drogenuntersuchung durch eine Amtsärztin zu unterziehen. Zunächst war der Lenker aufgrund erhöhter Fahrtgeschwindigkeit sowie erhöhten Lärms von einer Zivilstreife kontrolliert worden. Weil er die Vorwürfe jedoch bestritt, wurde die Amtshandlung zu einer Polizeidienststelle verlegt, an der technische Hilfsmittel zur Überprüfung des Autos zur Verfügung standen. Dort kam es zu einer ersten Rangelei. Aufgrund dieses Verhaltens sowie der geröteten Augen des Lenkers vermuteten die Beamten, dass dieser unter Drogeneinfluss stehe. Darauf angesprochen verlangte er eine amtsärztliche Untersuchung. Da in der Zwischenzeit Modifikationen am Auto festgestellt wurden, wurden die Kennzeichentafeln sowie der Zulassungsschein abgenommen. Als es erneut zu körperlichen Auseinandersetzungen kam, wurde der Lenker mit Handschellen fixiert. Zum Zeitpunkt des Eintreffens der Amtsärztin bei der Dienststelle für eine Untersuchung war es dem Lenker aufgrund der Fixierung mit Handschellen, die weiterhin nötig gewesen sei, aber auch wegen seiner körperlichen Verfasstheit nach Ansicht der Behörde nicht mehr möglich, die amtsärztliche Untersuchung durchführen zu können. Die Behörde ging davon aus, dass er durch sein Verhalten sich selbst in diesen Zustand gebracht habe, weshalb ihm die Verweigerung des Drogentests vorgeworfen wurde.

Eine vom Lenker gegen die Strafe erhobene Beschwerde wurde vom zuständigen Landesverwaltungsgericht abgewiesen.

Dagegen erhob der Lenker eine Revision an den VwGH.

Der VwGH setzte sich mit der Frage auseinander, ob es sich um eine Verweigerung des Drogentests handelt, wenn ein Lenker die Untersuchung zunächst verlangt, sich selbst aber in weiterer Folge – wenn auch fahrlässig – in einen Zustand versetzt, der die Untersuchung verunmöglicht.

Der Lenker brachte in der Revision vor, ihm sei kein Verschulden anzulasten.

Dazu verwies der VwGH zunächst auf seine bisherige Rechtsprechung zur Verweigerung von Alkoholtests und führte aus, dass als eine Weigerung auch ein Verhalten eines Probanden gilt, das das Zustandekommen der Alkoholtestung verhindert. Das Gesetz räumt einem Probanden nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Den Anordnungen der Polizei ist zu folgen, andernfalls dies als Weigerung gilt.

Im Zusammenhang mit Testungen auf etwaigen Drogeneinfluss stellt der VwGH klar, dass kein Anlass für eine unterschiedliche Behandlung besteht, weshalb die bisherige Rechtsprechung zur Verweigerung von Alkoholtests anwendbar ist.

Bezogen auf den vorliegenden Fall sprach der VwGH schließlich aus, dass der Lenker objektiv ein Verhalten gesetzt hat, dass das Zustandekommen der amtsärztlichen Untersuchung verhindert hat und als Weigerung zu werten ist. Auch subjektiv war die Weigerung dem Fahrer vorwerfbar; die Polizei war nicht verpflichtet, den Lenker darüber aufzuklären, welches Verhalten als Weigerung gilt, und darüber hinaus reicht im Verwaltungsstrafrecht in der Regel – wie hier – die Schuldform der Fahrlässigkeit aus, die jedenfalls vorlag.

Der VwGH wies die Revision ab.


Download: Volltext der Entscheidung