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Untersagung eines Flugplatzbetriebes außerhalb der Hubschrauberlandepiste eines Sanatoriums

Ro 2023/03/0010 vom 3. September 2024

Im vorliegenden Fall betreibt eine GmbH ein Sanatorium. Sie besitzt für Transporte zwei Hubschrauber. Zu diesem Zweck verfügt das Sanatorium über einen Landeplatz am Dachgeschoss, der auch luftfahrtsrechtlich bewilligt wurde.

Die GmbH beantragte, dass die Hubschrauber auch - abseits des bereits bewilligten Landesplatzes - auf den befestigen Flächen rund um das Sanatorium landen und abheben dürfen sowie dass die Hubschrauber in einer angrenzenden Garage abgestellt werden dürfen.

Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz untersagte ihr gemäß § 76 Abs. 1 Luftfahrtgesetz (LFG) die Ausübung des Betriebes des Zivilflugplatzes, und zwar Landungen und Abflüge auf den befestigten Flächen rund um das Sanatorium sowie das Abstellen von Hubschraubern in einer angrenzenden Garage, die außerhalb der bewilligten Flugplatzgrenzen erfolgten.

Nachdem das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Betriebsuntersagung bestätigt hatte, erhob die GmbH eine Revision beim VwGH. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass es sich bei den gegenständlichen Flugbewegungen um Rettungs- und Ambulanzflüge ihrer eigenen Hubschrauber sowie von anderen Rettungshubschraubern handle, die nach dem LFG vom sogenannten Flugplatzzwang ausgenommen seien.

Der VwGH beschäftigte sich zunächst mit dem Begriff des „Flugplatzes“ nach dem LFG. Der Umfang dieses Begriffes ist deswegen von Bedeutung, weil nach dem LFG zum Abflug und zu Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze verwendet werden dürfen. Flugplätze dürfen wiederum nur mit einer Bewilligung betrieben werden. Der VwGH erläuterte, dass als Flugplatz nicht nur Flächen gelten, die auf Grund einer Flugplatzbewilligung als solche gewidmet sind, sondern auch solche Flächen, die tatsächlich ständig für Abflüge und Landungen benützt werden (sollen), und daher einer Bewilligung bedürfen.

Die GmbH brachte vor, sie verfüge über Außenlande- und Außenabflugbewilligungen für fast ganz Österreich, welche eine Ausnahme vom Flugplatzzwang darstellten. Der VwGH stellte klar, dass es sich dabei um Ausnahmebewilligungen handelt, die wiederkehrende Landungen und Abflüge außerhalb eines Flugplatzes nicht erlauben.

Die Ausnahme von Rettungs- und Ambulanzflügen vom Flugplatzzwang ist für unvorhergesehene Fälle (wie etwa die Bergung von verunglückten Personen) gedacht, weswegen auch Flächen im Bereich von Krankenanstalten, die für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrtzeugen benützt werden (sollen), Flugplätze sind und als solche einer Bewilligung bedürfen.

Der VwGH gelangte daher zunächst zum Ergebnis, dass es durch das wiederholte Abstellen und Landen von Hubschraubern neben dem Sanatorium, also abseits der als Flugplatz gewidmeten Hubschrauberlandepiste auf dem Dachgeschoss des Sanatoriums, und durch das Unterstellen von Hubschraubern in der Garage zu einer Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs des Flugplatzes gekommen ist. Dies bedürfte einer (Änderung der bestehenden) Zivilflugplatz-Bewilligung.

Sodann legte der Verwaltungsgerichtshof das Bewilligungssystem für Zivilflugplätze dar. Dabei erlaubt § 76 Abs. 1 LFG als vorläufige Maßnahme die Untersagung des Flugplatzbetriebes, wenn eine Voraussetzung für die Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr vorliegt. Dies ist hier der Fall, weil Flächen, die außerhalb der bewilligten Flugplatzgrenzen liegen, für ständige Abflüge und Landungen von Hubschraubern benützt werden (sollten). Die GmbH hat die Vorschriften über den räumlichen Betriebsumfang nicht eingehalten, weswegen der Flugplatzbetrieb auch auf Flächen, die nicht Gegenstand der Flugplatzbewilligung waren, untersagt werden durfte.

Der VwGH wies die Revision daher ab.



Download: Volltext der Entscheidung