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Parteiengesetz 2012: Von Personenkomitees geschaltete Inserate sind Spenden
Ro 2023/03/0029 vom 20. Dezember 2023
Im vorliegenden Fall wurde vom Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) über die (Bundes-)SPÖ eine Geldbuße verhängt, weil diese Spenden nicht ausgewiesen habe. Der UPTS wurde aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes aktiv, wonach im Kärntner Landtagswahlkampf 2018 vom Verein "Peter Kaiser Personenkomitee" geschaltete Inserate im Wert von ca. 100.000 € für Peter Kaiser bzw. die SPÖ Kärnten von der SPÖ im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2018 nicht gemeldet worden seien. Bei diesen Inseraten würde es sich um Spenden handeln.Eine von der SPÖ gegen die Geldbuße erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) abgewiesen, das die Geldbuße geringfügig an die tatsächliche Höhe der Spenden nach oben korrigierte.
Dagegen erhob die SPÖ wiederum eine Revision an den VwGH. Die Partei brachte vor, die Inserate seien keine Spenden gewesen, der UPTS wäre ohne Mitteilung des Rechnungshofes tätig geworden, habe daher "die Anklage überschritten" und mangels Bestellung eines Wirtschaftsprüfers keine Geldbuße verhängen dürfen. Darüber hinaus verstoße die Erhöhung der Geldbuße gegen das strafrechtliche Verschlechterungsverbot und wäre die Geldbuße ohnehin mangels Kenntnis über die Spenden anstatt über die Bundespartei, über die Landesorganisation Kärnten zu verhängen gewesen.
Der VwGH stellte dazu zunächst klar, dass der Fall anhand der historischen Rechtslage im Jahr 2018 zu prüfen war und nicht, wie im Allgemeinen, anhand der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aktuellen Rechtslage. Insbesondere die mit einer 2019 ergangenen Novelle des Parteiengesetzes 2012 aufgenommenen Bestimmungen zu Personenkomitees waren daher noch nicht anzuwenden.
Unter einer Spende im Sinne des Parteiengesetzes 2012 ist jede Zahlung, Sachleistung oder auch die Zurverfügungstellung von Personal zu verstehen, die einer Partei oder einer Gliederung der Partei ohne eine entsprechende Gegenleistung freiwillig gewährt wird. Der VwGH hatte bereits ausgesprochen, dass Veröffentlichungen, in denen zur Wahl einer Partei aufgerufen wurde, ohne dass diese dafür bezahlt hat, Sachleistungen und somit Spenden darstellen.
Im vorliegenden Fall schaltete das "Peter Kaiser Personenkomitee" Inserate, die zur Wiederwahl von Peter Kaiser aufriefen. Auch wenn die SPÖ selbst die Inserate anders gestaltet hätte, entfalteten diese Inserate einen Werbewert für die SPÖ Kärnten und die SPÖ selbst und wurden von der Partei bzw. ihrer Gliederung auch nicht bezahlt. Das BVwG qualifizierte diese Inserate daher zu Recht als Sachleistungen und damit als Spenden.
Der UPTS wurde aufgrund einer Mitteilung des Rechnungshofes tätig, weshalb auch keine "Überschreitung der Anklage" vorlag, so der VwGH weiter.
Zu der Frage, ob vor Verhängung der Geldbuße ein Wirtschaftsprüfer zu bestellen gewesen wäre, sprach der VwGH aus, dass aufgrund der Systematik des PartG ein Wirtschaftsprüfer dann durch den Rechnungshof zu bestellen ist, wenn der Rechenschaftsbericht aus Sicht des Rechnungshofes unrichtig oder unvollständig ist. Dies umfasst jedoch nicht eine Geldbuße für Spenden, die im Rechenschaftsbericht nicht ausgewiesen bzw. nicht an den Rechnungshof gemeldet oder verbotenerweise angenommen wurden.
Das BVwG durfte auch die Geldbuße erhöhen, weil es sich bei dem Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße um kein (Verwaltungs-)Strafverfahren handelt. Eine Geldbuße setzt im Übrigen daher auch kein Verschulden voraus.
Schließlich ist nach dem PartG grundsätzlich die Gesamtpartei (hier [Bundes-]SPÖ) verpflichtet, einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dabei geht das Gesetz von einem umfassenden Zusammenwirken und einem Informationsfluss zwischen der politischen Partei und ihren Gliederungen aus, indem es etwa voraussetzt, dass Parteien Spenden an ihre Gliederung auszuweisen haben. Die Partei kann sich daher nicht auf mangelnde Kenntnis berufen, zumal sie selbst – neben der Gliederung Kärnten – von den Inseraten profitiert hat.
Der VwGH wies die Revision ab.
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