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Zu Hausbooten auf dem Bodensee

Ro 2023/03/0032 vom 3. September 2024

Im vorliegenden Fall beantragte der Revisionswerber die Zulassung eines Wasserfahrzeuges nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Dabei handelt es sich um ein elektrisch angetriebenes Mehrrumpf-Sportboot, auf dem sich ein rechteckiger, hausähnlicher Aufbau mit Zimmern befindet.

Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wies den Antrag ab, wogegen der Revisionswerber eine Beschwerde erhob.

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg wies die Beschwerde ab. In seiner Begründung ging das Gericht davon aus, dass es sich bei dem Wasserfahrzeug um ein Hausboot im Sinne der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung handle. Zur Auslegung zog es einen Leitfaden über Hausboote des Verbandes der Sportboot- und Schiffbau-Sachverständigen e.V. und des Bundesverbands Wassersportwirtschaft e.V. aus Deutschland heran. Das Wasserfahrzeug erfülle die dort angeführten Merkmale eines Hausboots. Auch verwies das Gericht darauf, dass die Raumhöhe des Fahrzeugs den – für Häuser vorgesehenen – Anforderungen der Vorarlberger Bautechnikverordnung, die auf die Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik verweist, entspreche. Zwar habe der Revisionswerber die ursprünglichen Pläne bereits abgeändert und im Wasserfahrzeug keinen Schlafbereich mehr vorgesehen, dies ändere aber nichts daran, dass das Wasserfahrzeug überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sei.
Gemäß der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung dürfe ein Fahrzeug nämlich bereits dann nicht zugelassen werden, wenn es überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sei, so das Gericht weiter.

Dagegen erhob Revisionswerber eine Revision an den VwGH.

Der VwGH hatte sich mit der Definition von „Fahrzeuge[n], die nach ihrer Bauart überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind“ und der Frage auseinanderzusetzen, ob das gegenständliche Wasserfahrzeug darunterfällt.

Zunächst verwies der VwGH auf das Übereinkommen über die Schifffahrt auf dem Bodensee zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz aus dem Jahr 1973 mit dem der Schiffsverkehr geregelt wird. Dieses sieht auch vor, dass eine Behinderung der Schifffahrt durch Bauten und sonstige künstliche Anlagen oder auf andere Weise möglichst vermieden werden soll. Auf Grundlage dieses Übereinkommens haben alle drei Anrainerstaaten eine gleichlautende Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (in Österreich der Bundesminister für Verkehr) erlassen.

§ 14.01 Abs. 7 Z 1 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung sieht vor, dass Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Haus- oder Wohnboote), nicht zugelassen werden.

Der VwGH stellte klar, dass bereits der Inhalt dieser Regelung erkennen lässt, dass die Kategorie von Fahrzeugen, die wegen ihres Wohnzwecks von der Zulassung auszunehmen sind, weit gefasst ist. Nicht erst bei ausschließlicher, sondern bereits bei überwiegender Bestimmung für Wohnzwecke sind diese Fahrzeuge nicht zuzulassen. Es kommt dabei ferner nicht darauf an, ob auch die Ausstattung oder Betriebsart des Fahrzeugs dem Wohnzweck dienen, wenn bereits seine Bauart überwiegend diesem Zweck dient.

Das Landesverwaltungsgericht ging im vorliegenden Fall unter Hinweis auf verschiedene Merkmale der Konstruktion des Bootes insgesamt – und somit zu Recht – davon aus, dass das Fahrzeug überwiegend Wohnzwecken dient. 

Der VwGH wies die Revision daher ab.

Download: Volltext der Entscheidung