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Gebührengesetz: Pachtvertrag über Hotelgebäude nicht von Gebührenbefreiung umfasst
Ro 2024/16/0004 vom 14. Mai 2024
Im vorliegenden Fall wurde ein Pachtvertrag über ein (zu errichtendes) Hotelgebäude abgeschlossen. Das Finanzamt setzte daraufhin die Gebühr für dieses Rechtsgeschäft mittels Bescheid fest.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und behob den Bescheid ersatzlos. Es ging davon aus, dass das vorliegende Rechtsgeschäft als „Vertrag über die Miete von Wohnräumen“ unter die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 Gebührengesetz (GebG) falle und demnach gebührenfrei sei.
Der VwGH führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Bestandsvertrag handelt. Demnach sind die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nach dem GebG dem Grunde nach erfüllt. Gebührenfrei sind nach der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG Verträge über die Miete von Wohnräumen. Hierzu verwies der VwGH auf seine bereits bestehende Rechtsprechung, die sich mit den Begriffen „Wohnräume“ und „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“ befasst und die auf die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes abstellt. Im gegenständlichen Revisionsfall kam der VwGH unter zusätzlichem Hinweis auf die Erwägungen des Gesetzgebers zum Ergebnis, dass die sachliche Bestimmung des Bestandsobjekts (Hotelgebäude bestehend aus Gästezimmern, Restaurant, Bar, Kfz-Stellplätzen, etc.) die Hotellerie bzw. Beherbergung, also eine gewerbliche Dienstleistung, ist; und eben nicht „Wohnzwecken“ ‑ also der Ermöglichung privaten Lebens in abgeschlossenen Räumen ‑ dient. Eine Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 4 Z 1 GebG hielt der VwGH folglich für nicht rechtmäßig.
Der VwGH hob folglich das Erkenntnis des BFG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.