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06.08.2012
:
Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl. Nr. 250
(Staatsbürgerschaft)
2009/01/0039, 0040 (A 2012/0009, 0010) vom 31. Mai 2012
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 27. Juni 2013, G 64/2012-11, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/01/0112, entschieden.
- Volltext des Beschlusses
- Volltext des Beschlusses vom 13. Februar 2013 betreffend die Zurückziehung des Beschlusses hinsichtlich des Antrages zu A 2012/0010
Der Verwaltungsgerichtshof stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, dass § 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, verfassungswidrig war,
in eventu
dass § 29 Abs. 1 und Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, verfassungswidrig waren,
in eventu
dass das Wort "ehelichen" und die Wortfolge "oder diese bereits besitzen" in § 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, sowie die Wortfolge "und der gesetzliche Vertreter der Kinder dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorher ausdrücklich zugestimmt hat. § 27 Abs. 2 letzter Satz findet Anwendung" in § 29 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, verfassungswidrig waren,
in eventu
dass das Wort "ehelichen" und die Wortfolge "oder diese bereits besitzen" in § 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, verfassungswidrig waren,
in eventu
dass die Wortfolge "oder diese bereits besitzen" in § 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, verfassungswidrig war.