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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

10.05.2010 Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, idF BGBl. I Nr. 19/2004
(Strafprozessrecht)

2009/17/0217 (A 2010/0004) vom 12. März 2010

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 16. Dezember 2010, G 259/09-12 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 28. Februar 2011, 2010/17/0280, entschieden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

in § 106 Abs. 1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2004, im Eingang die Worte "oder Kriminalpolizei" als verfassungswidrig aufzuheben.

Hinweis:
Die Begründung der Beschlüsse vom 12. März 2010, 2009/17/0273 (A 2010/0005)2009/17/0252 (A 2010/0006) und 2009/17/0253 (A 2010/0007), ist im Wesentlichen gleichlautend.