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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

06.08.2012 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311
(Staatsbürgerschaft)

2010/01/0053 (A 2012/0015) vom 31. Mai 2012

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 29. November 2012, G 66/12-7, G 67/12-7, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 19. September 2013, 2013/01/00010, entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,

das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, sowie § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, 

in eventu
das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, sowie die Wortfolge ", wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, 

in eventu
das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, 

in eventu
die Wortfolge ", wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist" in § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311,

als verfassungswidrig aufzuheben.

Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 31. Mai 2012, 2010/01/0054 (A 2012/0016), ist im Wesentlichen gleichlautend.