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06.08.2012
:
Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl. Nr. 250
(Staatsbürgerschaft)
2010/01/0055 (A 2012/0017) vom 31. Mai 2012
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 14. März 2013, G 65/12-9, G 69/12-8, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 24. April 2013, 2013/01/0049, entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag festzustellen, dass das Wort "uneheliches" in § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, sowie die Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in § 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250,
in eventu
dass das Wort "uneheliches" in § 7 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250,
in eventu
dass die Wortfolge ", wenn es sonst staatenlos wäre" in § 7 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, verfassungswidrig war.
Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 31. Mai 2012,
2010/01/0037 (A 2012/0014), ist im Wesentlichen gleichlautend.