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12.04.2011
:
Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien
(Sozialrecht)
2010/06/0275 (A 2011/0002) vom 24. März 2011
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 3. Dezember 2011, V 37/11, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 22. Februar 2012, 2012/06/0013, entschieden.
Gemäß Art. 139 Abs. 1 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und 3 wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, festzustellen, dass die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2004, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff, gesetzwidrig war.