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13.01.2014 : Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten idF des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009 (Rechtsanwaltschaft)
2011/01/0003 (A 2013/0012) vom 21. November 2013
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 5. Juni 2014, V 64/2013-8, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, 2014/01/0002, entschieden.
Gemäß Art. 139 Abs. 1 iVm Art. 89 Abs. 2 und 3 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der
Antrag gestellt festzustellen, dass die Wortfolge "der Antragstellung und" im Satzteil "und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit" in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, gesetzwidrig war.