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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

19.06.2013 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 idF BGBl. I Nr. 42/2008 (Gewerberecht)

2011/04/0105 (A 2013/0001) vom 8. Mai 2013

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 27. November 2013, G 49/2013-7, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 21. Jänner 2014, 2013/04/0173, entschieden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 94 Z. 20 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, als verfassungswidrig aufzuheben,

in eventu

§ 94 Z. 20 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, als verfassungswidrig aufzuheben und gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG festzustellen, dass § 150 Abs. 5 GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002, verfassungswidrig war.