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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.
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16.04.2014 : Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) (Ärztegesetz)
2011/11/0017 (A 2014/0002) vom 6. März 2014
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 87/2013-14, G 29/2014-12, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 27. August 2014, 2014/11/0007, entschieden.
Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof
- der Antrag gestellt, § 27 Abs. 10 sowie die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 und die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz jeweils des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, jeweils in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 geschaffenen und seither unverändert gebliebenen Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben.
- der Eventualantrag gestellt festzustellen, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war.