Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

16.04.2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) (Ärztegesetz)

2011/11/0017 (A 2014/0002) vom 6. März 2014

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 87/2013-14, G 29/2014-12, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 27. August 2014, 2014/11/0007, entschieden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof

  1. der Antrag gestellt, § 27 Abs. 10 sowie die Wortfolge "Eintragung in die Ärzteliste und" in § 117b Abs. 1 Z 18 und die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz jeweils des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, jeweils in der durch die Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 geschaffenen und seither unverändert gebliebenen Fassung, als verfassungswidrig aufzuheben.
  2. der Eventualantrag gestellt festzustellen, dass die Wortfolge "10 und" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 verfassungswidrig war.