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14.12.2015 : Interessenabwägung bei Abänderung von Flächenwidmungmungsplänen (Baurecht)
2012/05/0200 (A 2015/0010) vom 24. November 2015
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, V 164/2015-13, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 16. Februar 2017, 2017/05/0001, entschieden.
Der VwGH beantragte beim VfGH die Aufhebung näher umschriebener Teile des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. 7195. Er führte dazu aus, dass der Verordnungsgeber - entgegen den Vorschriften in der Wiener Bauordnung - nicht die zwingend vorzunehmende Abwägung der öffentlichen Interessen mit den Interessen der Beschwerdeführer vorgenommen hatte, als er deren Grundstück als Verkehrsfläche festlegte.
Im konkreten Fall wurde ein Teil des Grundstückes der Beschwerdeführer enteignet. Die Festlegung eines Grundstückes als Verkehrsfläche war eine notwendige Voraussetzung für diese Enteignungsmaßnahme.