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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

13.01.2014 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBV 1990), BGBl. Nr. 609/1990, idF BGBl. II Nr. 54/2006 (Ausländerbeschäftigung)

2013/09/0122 (A 2013/0013) vom 12. November 2013

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 9. Oktober 2014, V 67/2013-12, V 30/2014-8, V 71/2014-7, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 20.Jänner 2015, 2014/09/0004, entschieden.

Gemäß Art. 89 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG werden beim Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt,

  1. die Worte und Zeichen "welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden," in § 1 Z. 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, idF BGBl. II Nr. 54/2006, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben;
  2. in eventu die Worte "und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt", den Punkt am Ende des ersten Satzes sowie die Worte "Die Bestätigung ist binnen zwei Wochen mit einer Geltungsdauer von sechs Monaten auszustellen und kann um weitere sechs Monate verlängert werden" in § 1 Z. 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, idF BGBl. II Nr. 54/2006, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben;
  3. in eventu § 1 Z. 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, idF BGBl. II Nr. 54/2006, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben;
  4. in eventu die Worte und Zeichen ", welche die Gastfamilie zwei Wochen vor Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt und für die das Arbeitmarktservice eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat." und den zweiten Satz des § 1 Z. 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, idF BGBl. II Nr. 54/2006, wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben;
  5. in eventu jedes Wort und Zeichen in § 1 Z. 10 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. Nr. 609/1990, idF BGBl. II Nr. 54/2006, im zur Beseitigung der aufgezeigten Gesetzwidrigkeit erforderlichen Umfang wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben.

Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 20. Februar 2014, 2013/09/0177 (A 2014/0001), ist im Wesentlichen gleichlautend.